§ 36 HLbG - Aufnahme in den Vorbereitungsdienst
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Lehrerbildungsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- HLbG,HE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 322-125
(1) 1Über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst entscheidet die Ausbildungsbehörde. 2Voraussetzung für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst ist die bestandene Erste Staatsprüfung für ein Lehramt oder eine von der Ausbildungsbehörde als gleichwertig anerkannte Prüfung.
(2) Zum Vorbereitungsdienst für den Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern kann zugelassen werden, wer eine abgeschlossene Berufsausbildung und zusätzliche Qualifikationen nachweist.
(3) In den Vorbereitungsdienst wird nicht aufgenommen, wer dafür persönlich ungeeignet oder, insbesondere wegen eines Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens, der Erlangung der Befähigung zum Lehramt nicht würdig ist.
(4) 1Der Vorbereitungsdienst wird von Deutschen im Sinne des Art. 116 des Grundgesetzes oder von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf geleistet. 2Angehörige von Staaten, die nicht der Europäischen Union angehören, oder Staatenlose können in den Vorbereitungsdienst aufgenommen werden. 3Sie können eine widerrufliche Unterhaltsbeihilfe bis zur Höhe der Anwärterbezüge eines Beamten im Vorbereitungsdienst erhalten.
(5) Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst führen folgende Bezeichnung:
- 1.
Studienreferendarin oder Studienreferendar, soweit sie die Befähigung zum Lehramt an Gymnasien oder zum Lehramt an beruflichen Schulen anstreben,
- 2.
Lehramtsreferendarin oder Lehramtsreferendar, soweit sie die Befähigung zum Lehramt an Grundschulen, zum Lehramt an Hauptschulen und Realschulen oder zum Lehramt an Förderschulen anstreben,
- 3.
Fachlehreranwärterin oder Fachlehreranwärter, soweit sie den Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern anstreben,
- 4.
Schulreferendarin oder Schulreferendar, soweit sie nicht Deutsche oder Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind.
(6) 1Eine Zulassung zum Vorbereitungsdienst nach Ablauf der Hälfte des Vorbereitungsdienstes in einem anderen Bundesland ist nur auf Antrag möglich. 2Die Ausbildungsbehörde entscheidet über die Zulassung. 3Nach der Meldung zur Zweiten Staatsprüfung in einem anderen Bundesland ist eine Übernahme in den Vorbereitungsdienst ausgeschlossen.
Außer Kraft am 1. Januar 2024 durch § 71 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 24. März 2015 (GVBl. S. 118)