§ 17 KWO - Voraussetzungen für die Erteilung eines Wahlscheins
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung (KWO)
- Amtliche Abkürzung
- KWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1-1
(1) Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein,
- 1.
wenn er
- a)
sich am Wahltag während der Wahlhandlung aus wichtigem Grund außerhalb seines Stimmbezirks aufhält,
- b)
nach dem Stichtag (§ 11 Abs. 1) seine Wohnung in einen anderen Stimmbezirk verlegt,
und ihm deshalb nicht zugemutet werden kann, den Wahlraum aufzusuchen,
- 2.
wenn er aus beruflichen Gründen oder infolge Krankheit, hohen Alters oder einer körperlichen Beeinträchtigung den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann.
(2) Ein Wahlberechtigter, der nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein,
- 1.wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Frist zur Erhebung von Einwendungen versäumt hat,
- 2.wenn Voraussetzungen für seine Eintragung in das Wählerverzeichnis erst nach Ablauf der Frist zur Erhebung von Einwendungen eintreten,
- 3.wenn sein Wahlrecht erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses im Rahmen des Verfahrens nach § 13 KWG festgestellt wird.