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  • ab 25.05.2017 (aktuelle Fassung)

§ 15 IZG-SH - Übergangsvorschrift

Bibliographie

Titel
Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (IZG-SH) 
Amtliche Abkürzung
IZG-SH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2010-3

Anträge auf Zugang zu Informationen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt worden sind, sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen.