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  • ab 05.11.1983 (aktuelle Fassung)

§ 87 KWO - Feststellung des Abstimmungsergebnisses

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung (KWO)
Amtliche Abkürzung
KWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2021-1-1

(1) Für die Zählung der Stimmen gilt § 77 Abs. 2 mit der Maßgabe, dass die Stimmzettel nach "Ja"- und "Nein"-Stimmen zu ordnen und die gültigen Stimmzettel dementsprechend geordnet und gebündelt zu verpacken sind.

(2) Der Abstimmungsausschuss stellt fest:

  1. 1.
    die Zahl der Stimmberechtigten,
  2. 2.
    die Zahl derjenigen Personen, die abgestimmt haben,
  3. 3.
    die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen,
  4. 4.
    die Zahlen der "Ja"- und "Nein"-Stimmen,
  5. 5.
    den Vomhundertsatz des Stimmenanteils der "Ja"- und "Nein"-Stimmen an der Gesamtzahl der gültigen Stimmen,
  6. 6.
    den Vomhundertsatz der "Ja"- und "Nein"-Stimmen an der Gesamtzahl der Stimmberechtigten,
  7. 7.
    in welchem Sinne die beim Bürgerentscheid gestellte Frage entschieden worden ist.

(3) Der Abstimmungsleiter macht das nach Absatz 2 festgestellte Ergebnis des Bürgerentscheids öffentlich bekannt.