§ 87 KWO - Feststellung des Abstimmungsergebnisses
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung (KWO)
- Amtliche Abkürzung
- KWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1-1
(1) Für die Zählung der Stimmen gilt § 77 Abs. 2 mit der Maßgabe, dass die Stimmzettel nach "Ja"- und "Nein"-Stimmen zu ordnen und die gültigen Stimmzettel dementsprechend geordnet und gebündelt zu verpacken sind.
(2) Der Abstimmungsausschuss stellt fest:
- 1.die Zahl der Stimmberechtigten,
- 2.die Zahl derjenigen Personen, die abgestimmt haben,
- 3.die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen,
- 4.die Zahlen der "Ja"- und "Nein"-Stimmen,
- 5.den Vomhundertsatz des Stimmenanteils der "Ja"- und "Nein"-Stimmen an der Gesamtzahl der gültigen Stimmen,
- 6.den Vomhundertsatz der "Ja"- und "Nein"-Stimmen an der Gesamtzahl der Stimmberechtigten,
- 7.in welchem Sinne die beim Bürgerentscheid gestellte Frage entschieden worden ist.
(3) Der Abstimmungsleiter macht das nach Absatz 2 festgestellte Ergebnis des Bürgerentscheids öffentlich bekannt.