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  • ab 05.11.1983 (aktuelle Fassung)

§ 84 KWO - Abstimmungsorgane

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung (KWO)
Amtliche Abkürzung
KWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2021-1-1

(1) Der für die Wahl einer Vertretungskörperschaft gebildete Wahlausschuss ist auch zuständig für die Durchführung eines Bürgerentscheids.

(2) Für die Ernennung, Bildung und Tätigkeit der Abstimmungsvorstände gelten die §§ 5 und 6 entsprechend.