Versionsverlauf


§ 101 SBauVO - Türen in Rettungswegen

Bibliographie

Titel
Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung - SBauVO) 
Amtliche Abkürzung
SBauVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
232

(1) Türen von Vorräumen, notwendigen Treppenräumen, Sicherheitstreppenräumen, Stichfluren und von Ausgängen ins Freie müssen in Fluchtrichtung auf schlagen. Die Türen der Rettungswege müssen jederzeit von innen leicht und in voller Breite geöffnet werden können.

(2) Schiebetüren sind im Zuge von Rettungswegen unzulässig. Dies gilt nicht für selbsttätige Schiebetüren, die die Rettungswege nicht beeinträchtigen. Pendeltüren in Rettungswegen müssen Vorrichtungen haben, die ein Durchpendeln der Türen verhindern.

(3) Türen, die selbstschließend sein müssen, dürfen offengehalten werden, wenn sie Einrichtungen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen der Türen bewirken (Feststellanlagen). Sie müssen auch von Hand geschlossen werden können.

(4) Mechanische Vorrichtungen zur Vereinzelung oder Zählung von Besucherinnen und Besuchern, wie Karusselltüren oder Drehkreuze, sind in Rettungswegen nur zulässig, wenn sie im Gefahrenfall von innen leicht und in voller Breite geöffnet werden können.