§ 82 KSVG - Allgemeine Haushaltsgrundsätze
Bibliographie
- Titel
- Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
- Amtliche Abkürzung
- KSVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2020-1
(1) Die Gemeinde hat ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist. Dabei ist den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen.
(2) Die Haushaltswirtschaft ist sparsam und wirtschaftlich zu führen.
(3) Der Haushalt soll in jedem Haushaltsjahr ausgeglichen sein.
(4) Kann der Haushaltsausgleich nicht erreicht werden, ist ein Haushaltssanierungsplan aufzustellen. Der Haushaltssanierungsplan dient dem Ziel, den Haushaltsausgleich zum nächstmöglichen Zeitpunkt wieder herzustellen; in ihm sind die Maßnahmen darzustellen, durch die dieses Ziel erreicht werden soll. Außerdem ist der Zeitraum festzulegen, innerhalb dessen der Haushaltsausgleich wieder erreicht werden soll. Ist dieser Zeitraum wegen der Höhe des Haushaltsfehlbedarfs nicht konkret absehbar, so muss aufgezeigt werden, in welchen Schritten der Haushaltsfehlbedarf nennenswert verringert werden kann. Alle Möglichkeiten sind auszuschöpfen. § 86 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend.