§ 189a KSVG - Haushaltsausgleich
Bibliographie
- Titel
- Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
- Amtliche Abkürzung
- KSVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2020-1
(1) Der Haushalt muss in jedem Haushaltsjahr in Planung und Rechnung ausgeglichen sein. Er ist ausgeglichen, wenn der Gesamtbetrag der Erträge die Höhe des Gesamtbetrages der Aufwendungen erreicht. Absätze 2 und 3 bleiben unberührt.
(2) Nach Ermittlung des Jahresergebnisses der Ergebnisrechnung sind
- 1.
ein Unterschiedsbetrag, der sich aus dem Umlagebedarf nach § 4 Abs. 2 Satz 1 und dem Umlagebedarf nach § 4 Abs. 2 Satz 2 des Kommunalfinanzausgleichsgesetzes ergibt, von der allgemeinen Rücklage abzubuchen oder dieser zuzuführen,
- 2.
ein Mehrertrag bei der Umlage infolge der Einrechnung eines Haushaltsfehlbetrags nach § 19a Abs. 4 des Kommunalfinanzausgleichsgesetzes mit dem dafür gebildeten Ergebnisvortrag zu verrechnen,
- 3.
ein Mehr- oder Minderertrag bei der Umlage infolge eines nach Absatz 3 in einem Vorjahr entstandenen Jahresüberschusses oder Jahresfehlbetrages mit dem dafür gebildeten Ergebnisvortrag zu verrechnen.
(3) Verbleibt nach Vornahme der Verrechnungen nach Absatz 2 ein Jahresüberschuss oder ein Jahresfehlbetrag, so ist dieser auf neue Rechnung vorzutragen und spätestens im zweitfolgenden Haushaltsjahr in den Umlagebedarf nach § 4 Abs. 2 des Kommunalfinanzausgleichsgesetzes einzurechnen.
(4) § 82 Abs. 3 bis 6 und § 82a finden für die Landkreise keine Anwendung.