§ 82 KSVG - Allgemeine Haushaltsgrundsätze
Bibliographie
- Titel
- Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
- Amtliche Abkürzung
- KSVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2020-1
(1) Die Gemeinde hat ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, daß die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist. Dabei ist den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen.
(2) Die Haushaltswirtschaft ist sparsam und wirtschaftlich zu führen.
(3) Der Haushalt soll in jedem Haushaltsjahr ausgeglichen sein.
(4) Kann der Haushaltsausgleich nicht erreicht werden, ist ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen. In ihm sind unter Angabe des Zeitraumes die Maßnahmen darzustellen, durch die der im Verwaltungshaushalt ausgewiesene Fehlbedarf abgebaut und das Entstehen eines neuen Fehlbedarfs im Verwaltungshaushalt künftiger Jahre vermieden wird. § 86 Abs. 1 und 2 gelten entspechend.