§ 22 BbgLWahlG - Listenvereinigungen

Bibliographie

Titel
Wahlgesetz für den Landtag Brandenburg (Brandenburgisches Landeswahlgesetz - BbgLWahlG)
Amtliche Abkürzung
BbgLWahlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
111-6

(1) Parteien und politische Vereinigungen können gemeinsam Wahlvorschläge einreichen (Listenvereinigungen). Sie dürfen sich nur an einer Listenvereinigung beteiligen. Listenvereinigungen schließen eine eigenständige Landesliste oder einen eigenständigen Kreiswahlvorschlag der beteiligten Parteien und politischen Vereinigungen im Wahlgebiet aus.

(2) Soweit sich die Vorschriften dieses Gesetzes auf Parteien und politische Vereinigungen beziehen, gelten sie sinngemäß für Listenvereinigungen. Zusätzlich gilt Folgendes:

  1. 1.
    Die Absicht, sich zu einer Listenvereinigung zusammenzuschließen, ist dem Landeswahlleiter bis zum einundneunzigsten Tag vor der Wahl durch jeweils drei Mitglieder der Landesvorstände, darunter jeweils der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, aller an der Liste Beteiligten schriftlich anzuzeigen. Bis zur Einreichung der Wahlvorschläge können einzelne Beteiligte ihre Erklärung zurücknehmen. Die Regelung über die Anzeige nach § 21 bleibt unberührt.
  2. 2.
    Der Landeswahlausschuss stellt spätestens am einundfünfzigsten Tag vor der Wahl fest, ob die Voraussetzungen für eine Listenvereinigung vorliegen.
  3. 3.
    Über die Aufstellung von Bewerbern und ihre Reihenfolge bei Wahlvorschlägen ist in gemeinsamen Mitglieder- oder Vertreterversammlungen zu beschließen.
  4. 4.
    Wahlvorschläge von Listenvereinigungen müssen von je drei Mitgliedern der Landesvorstände der beteiligten Parteien und politischen Vereinigungen, darunter den Vorsitzenden oder den jeweiligen Stellvertretern, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.
  5. 5.
    Listenvereinigungen sind von der Pflicht zur Beibringung von Unterstützungsunterschriften nach § 24 Abs. 4 befreit, wenn wenigstens eine der an ihr beteiligten Parteien oder politischen Vereinigungen mit mindestens einem im Land gewählten Abgeordneten im Deutschen Bundestag oder im Landtag vertreten ist.
  6. 6.
    Für die Wahl sind im Stimmzettel bei Listenvereinigungen ferner die Namen, und, sofern vorhanden, die Kurzbezeichnungen der daran Beteiligten aufzunehmen.