§ 27 BbgLWahlG - Zurücknahme von Wahlvorschlägen
Bibliographie
- Titel
- Wahlgesetz für den Landtag Brandenburg (Brandenburgisches Landeswahlgesetz - BbgLWahlG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgLWahlG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 111-6
Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretende Vertrauensperson zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist. Ein von mindestens 100 wahlberechtigten Personen unterzeichneter Wahlvorschlag kann auch von der Mehrheit der Unterzeichnenden durch eine von ihnen persönlich und handschriftlich vollzogene Erklärung zurückgenommen werden.