Anlage 1.09 AllGO - Nrn. 22 - 30

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung - AllGO -)
Amtliche Abkürzung
AllGO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20220014400000
Nr.GegenstandGebühr/ Pauschbetrag
Euro
22(weggefallen)
23Datenschutz
(Bundesdatenschutzgesetz)
23.1Genehmigung nach § 4c Abs. 2 Satz 1
je angefangene halbe Stunde und eingesetzter Bediensteter oder eingesetztem Bediensteten50
23.2Bearbeitung von Meldungen nach § 4d Abs. 1
23.2.1Erstmeldung100
23.2.2Änderungsmeldung oder Abmeldung50
23.3Beratung betrieblicher Datenschutzbeauftragter (§§ 4d Abs. 6 oder 4g Abs. 1) oder anderer nicht öffentlicher Stellen, sofern es sich nicht um einfache Auskünfte handeltGebühr nach Nr. 23.1
23.4Kontrollen nach § 38 Abs. 1Gebühr nach Nr. 23.1
A n m e r k u n g zu Nr. 23.4:
Wenn kein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen festgestellt wird, kann auf die Gebühr ganz oder teilweise verzichtet werden
23.5Anordnung nach § 38 Abs. 5 Satz 1100 bis 1.000
23.6Untersagung nach § 38 Abs. 5 Satz 2100 bis 2.000
A n m e r k u n g zu den Nrn. 23.5 und 23.6:
Bei der Ausschöpfung der Gebührenrahmen ist ausschließlich der Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen. Dieser beträgt je angefangene halbe Stunde und eingesetzter Bediensteter oder eingesetztem Bediensteten 50 Euro
23.7Verlangen nach § 38 Abs. 5 Satz 3Gebühr nach Nr. 23.1
23.8Überprüfung nach § 38a Abs. 2 Gebühr nach Nr. 23.1
A n m e r k u n g zu den Nrn. 23.1, 23.3 und 23.8:
Der Umfang der Leistung und die voraussichtliche Höhe der Gebühr sind dem Kostenschuldner vorher mitzuteilen
A n m e r k u n g zu den Nrn. 23.1 und 23.3 bis 23.8:
Gebühren werden nicht erhoben, wenn die Tätigkeit einen Zeitaufwand von weniger als einer halben Stunde erfordert
24Niedersächsisches Deichgesetz
24.1Planfeststellungsverfahren (§ 12 in Verbindung mit dem Niedersächsischen Wassergesetz)
24.1.1Feststellung des PlansGebühr nach Nr. 96.8.1
24.1.2Zulassung des vorzeitigen BeginnsGebühr nach Nr. 96.8.3
24.1.3Nachträgliche Festsetzung einer EntschädigungGebühr nach Nr. 96.8.4
24.1.4Entscheidung über die Kostenbeteiligung zum Ausgleich des Vorteils, soweit nicht Teil eines PlanfeststellungsverfahrensGebühr nach Nr. 96.8.5
24.2Plangenehmigung (§ 12 in Verbindung mit dem Niedersächsischen Wassergesetz)
24.2.1PlangenehmigungGebühr nach Nr. 96.2.1
24.2.2Zulassung des vorzeitigen BeginnsGebühr nach Nr. 96.2.5
24.3Genehmigung einer Ausnahme nach § 14 Abs. 2 (auch in Verbindung mit § 20a Abs. 3) 76 bis 7.750
24.4Erlaubnis nach § 15 Abs. 1 (auch in Verbindung mit § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 1 oder § 20a Abs. 3) nach dem Wert der Anlage oder dem Zeitwert der Stoffe
24.4.1bei einem Wert bis zu 50.000 Euro1,0 v.H. des Wertes
mindestens260
24.4.2bei einem Wert über 50.000 Euro bis 300.000 Euro500 zuzüglich 0,15 v.H. des 50.000 Euro übersteigenden Wertes
24.4.3bei einem Wert über 300.000 Euro bis 1.000.000 Euro875 zuzüglich 0,1 v.H. des 300.000 Euro übersteigenden Wertes
24.4.4bei einem Wert über 1.000.000 Euro1.575 zuzüglich 0,05 v.H. des 1.000.000 Euro übersteigenden Wertes
24.5Genehmigung einer Ausnahme nach § 16 Abs. 252 bis 2.580
24.6Genehmigung einer Ausnahme von einer nach § 21 Abs. 4 erlassenen Verordnung 25 bis 7.750
24.7Genehmigung einer Ausnahme nach § 23 Abs. 2 (auch in Verbindung mit § 24) 25 bis 7.750
25(weggefallen)
26Durchsetzen von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen
(Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz - NVwVG - in Verbindung mit dem Niedersächsischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung - Nds. SOG -)
26.1Durchführung einer Ersatzvornahme nach § 70 NVwVG in Verbindung mit § 66 Nds. SOG35 bis 1.410
A n m e r k u n g zu Nr. 26.1:
Innerhalb des Gebührenrahmens soll die Gebühr 10 v.H. der Kosten für die Ersatzvornahme nicht übersteigen, sofern nicht das Maß des Verwaltungsaufwandes im Einzelfall eine höhere Gebühr erfordert
26.2Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 70 NVwVG in Verbindung mit § 67 Nds. SOG
26.2.1für Zwangsgelder von 5 Euro bis 250 Euro35
26.2.2für Zwangsgelder von mehr als 250 Euro bis 1.500 Euro106
26.2.3für Zwangsgelder von mehr als 1.500 Euro355
26.3Anwendung unmittelbaren Zwangs nach § 70 NVwVG in Verbindung mit § 69 Nds. SOG, je angefangene Stunde jeder eingesetzten Bediensteten oder jedes eingesetzten Bediensteten 39
26.4Schriftliche Androhung von Zwangsmitteln nach § 70 NVwVG in Verbindung mit § 70 Nds. SOG außerhalb des durchzusetzenden Verwaltungsaktes 75
27Energieaufsicht, Strompreise, Konzessionsabgaben
27.1 Energiewirtschaftsgesetz
27.1.1Genehmigung der Aufnahme des Betriebs eines Energieversorgungsnetzes nach § 4 Abs. 1500 bis 10.000
27.1.2Untersagung des Betriebs eines Energieversorgungsnetzes nach § 4 Abs. 2 Satz 2500 bis 10.000
27.1.3Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang nach § 23a1.000 bis 50.000
27.1.4Verpflichtung nach § 30 Abs. 2, eine Zuwiderhandlung gegen § 30 Abs. 1 abzustellen 2.500 bis 180.000
27.1.5Ablehnung eines Antrages nach § 31 Abs. 2 Satz 250 bis 5.000
27.1.6Entscheidung nach § 31 Abs. 3500 bis 180.000
27.1.7Festsetzung der Entschädigung für unmittelbare Vermögensnachteile nach § 11b Abs. 344 bis 440
27.1.8Feststellung nach § 12 Abs. 2280 bis 8.450
27.1.9Verlangen und Prüfung des Nachweises nach § 16 Abs. 3140 bis 2.800
27.1.10Anordnung von Maßnahmen nach § 18 Abs. 1 Satz 2140 bis 4.200
27.1.11(nicht belegt)
27.1.12(nicht belegt)
27.1.13(nicht belegt)
27.1.14(nicht belegt)
27.1.15Verlangen und Prüfung eines Nachweises nach § 49 Abs. 3 Satz 2500 bis 10.000
27.1.16Anordnung einer Maßnahme nach § 49 Abs. 5500 bis 10.000
27.1.17Aufsichtsmaßnahme nach § 65500 bis 180.000
27.2 Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 684), zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 1 Nr. 11 der Verordnung vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1250)
Entscheidung über Anzeigen nach § 17 Abs. 2140 bis 4.200
27.3 Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 676), zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 1 Nr. 12 der Verordnung vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1250)
Entscheidung über Anzeigen nach § 17 Abs. 2140 bis 4.200
27.4Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 742), zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 1 Nr. 14 der Verordnung vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1250)
Entscheidung über Anzeigen nach § 17 Abs. 2140 bis 4.200
27.5Bundestarifordnung Elektrizität vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2255), geändert durch Artikel 345 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785)
27.5.1Genehmigung von Abgabepreisen nach § 11 Abs. 21.120 bis 19.600
27.5.2Tarifgenehmigung nach § 12560 bis 16.850
27.5.3Genehmigung nach § 13560 bis 16.850
27.5.4Anordnung nach § 14 Abs. 1280 bis 4.200
27.5.5Befreiung von einzelnen Verpflichtungen nach § 16 Abs. 1280 bis 4.200
27.5.6Genehmigung eines abweichenden Tarifs nach § 16 Abs. 3560 bis 16.850
27.6Konzessionsabgabenverordnung vom 9. Januar 1992 (BGBl. I S. 12, 407), zuletzt geändert durch Artikel 28 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992)
Anordnung nach § 6 Abs. 2280 bis 1.120
27.7Fristverlängerungen
27.7.1Verlängerung einer Frist, deren Ablauf einen neuen Antrag auf Erteilung einer gebührenpflichtigen Genehmigung, Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich machen würde25 v.H. der für die Genehmigung, Erlaubnis oder Bewilligung vorgesehenen Gebühr
mindestens140
27.7.2in anderen Fällen280 bis 1.120
28Enteignung
(Niedersächsisches Enteignungsgesetz)
28.1Erteilung der Befugnis zur Vornahme von Vorarbeiten auf Grundstücken nach § 9 Abs. 1 Satz 220 bis 440
28.2Festsetzung der Entschädigung für unmittelbare Vermögensnachteile nach § 9 Abs. 4 Satz 244 bis 440
28.3Entscheidung über Vorkehrungen nach § 10 Abs. 5 nach Abschluss des Enteignungsverfahrens 44 bis 440
28.4Zurückweisung eines offensichtlich unzulässigen Enteignungsantrages nach § 2182 bis 400
28.5Planfeststellung nach § 27
je km Trassenlänge41
mindestens82
höchstens4.000
28.6Änderung des Plans nach unanfechtbarer Feststellung40 bis 1.200
28.7Aufnahme einer Niederschrift über die Einigung nach § 30 Abs. 20,3 v.H. des vereinbarten Entgelts
mindestens82
28.8Entscheidung durch Enteignungsbeschluss nach § 32
28.8.1nach vorausgegangenem Planfeststellungsverfahren0,3 v.H. der festgesetzten Entschädigung
mindestens140
28.8.2ohne vorbereitende Verfahren im Sinne des § 22 und ohne Planfeststellungsverfahren im Sinne des § 27 oder nach Durchführung beider Verfahren 0,4 v.H. der festgesetzten Entschädigung
mindestens194
28.8.3nach vorbereitenden Verfahren im Sinne des § 220,5 v.H. der festgesetzten Entschädigung
mindestens236
28.9Teilentscheidung nach § 33 Satz 1
28.9.1Gesonderte Feststellung der Enteignungsentschädigung0,2 v.H. der festgesetzten Entschädigung
mindestens94
28.9.2sonstige Teilentscheidungen20 bis 88
28.10Vorabentscheidung nach § 33 Satz 280 v.H. der Gebühr nach Nr. 28.8, jedoch bezogen auf die angeordnete Vorauszahlung
28.11Verlängerung der Verwirklichungsfrist nach § 34 Abs. 260 bis 400
28.12Vorzeitige Besitzeinweisung nach § 35
28.12.1Besitzeinweisungsbeschluss nach § 35 Abs. 144 bis 880
28.12.2Änderung oder Aufhebung des Besitzeinweisungsbeschlusses außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens20 bis 440
28.12.3Gesonderte Festsetzung einer Besitzeinweisungsentschädigung nach § 35 Abs. 4 oder 644 bis 440
28.13Ausführungsanordnung nach § 3620 bis 88
28.14Aufhebung des Enteignungsbeschlusses nach § 3940 bis 400
28.15Entscheidung über eine Rückenteignung nach § 4450 bis 80 v.H. der Gebühren nach den Nrn. 28.7 bis 28.9.2 und 28.13
mindestens82
A n m e r k u n g e n zu Nr. 28:
a) Kostenschuldner im Sinne des § 5 Abs. 1 NVwKostG ist in den Fällen der Nrn. 28.1, 28.2, 28.12.2 und 28.12.3 der Träger des Vorhabens, in den Fällen der Nrn. 28.3, 28.14 und 28.15 der Enteignungsbegünstigte oder sein Rechtsnachfolger.

b) Bei Vereinbarung oder Festsetzung einer jährlichen Nutzungsentschädigung ist in den Fällen der Nrn. 28.7 bis 28.8.3, 28.9.1 und 28.10 der Gebührenberechnung der Gesamtbetrag, höchstens jedoch der 12,5-fache Jahresbetrag, und bei der Entschädigung in Land oder Rechten der Wert des Ersatzlandes oder Rechts zugrunde zu legen
29(weggefallen)
30Feiertage
(Niedersächsisches Gesetz über die Feiertage)
Zulassung von Ausnahmen nach § 1423 bis 214