§ 93 BbgLWahlV - Wahlbenachrichtigungen, Wahlscheinanträge, Wahlscheine
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgische Landeswahlverordnung (BbgLWahlV)
- Amtliche Abkürzung
- BbgLWahlV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 111-7
(1) Die Wahlbenachrichtigungen für die Landtagswahl und für die Bundestags- oder Europawahl sollen nach Möglichkeit zusammengefasst werden. Dabei ist in geeigneter Weise kenntlich zu machen für welche Wahl die Wahlberechtigung besteht. Die zusammengefasste Wahlbenachrichtigung soll die in § 19 Absatz 1 der Bundeswahlordnung oder § 18 Absatz 1 der Europawahlordnung und § 15 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Angaben enthalten und darf der Anlage 3 zur Bundeswahlordnung oder der Anlage 3 zur Europawahlordnung nicht widersprechen.
(2) Auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung nach Absatz 1 soll nach Möglichkeit ein für die verbundenen Wahlen einheitlicher Vordruck für einen Antrag auf Erteilung von Wahlscheinen aufgedruckt werden.
(3) Für die Bundestags- oder Europawahl sind gesonderte Wahlscheine zu verwenden. Die Wahlscheine für die Landtagswahl müssen sich deutlich von der weißen oder weißlichen Farbe der Wahlscheine für die Bundestags- oder Europawahl unterscheiden. Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter kann hierzu nähere Regelungen treffen.