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  • ab 27.10.2023 (aktuelle Fassung)

§ 96 BbgLWahlV - Umschläge für die Briefwahl

Bibliographie

Titel
Brandenburgische Landeswahlverordnung (BbgLWahlV)
Amtliche Abkürzung
BbgLWahlV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
111-7

(1) Bei der Briefwahl müssen sich die Wahlbriefumschläge für die Landtagswahl deutlich von der roten Farbe der Wahlbriefumschläge für die Bundestags- oder Europawahl unterscheiden.

(2) Bei der Briefwahl müssen sich die Stimmzettelumschläge für die Landtagswahl deutlich von der Farbe der Stimmzettelumschläge für die Bundestags- oder Europawahl unterscheiden.

(3) Die Wahlbriefumschläge für die Landtagswahl sollen nach Möglichkeit durch den Zusatz "für die Landtagswahl" gekennzeichnet sein.

(4) § 93 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.