§ 96 BbgLWahlV - Umschläge für die Briefwahl
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgische Landeswahlverordnung (BbgLWahlV)
- Amtliche Abkürzung
- BbgLWahlV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 111-7
(1) Bei der Briefwahl müssen sich die Wahlbriefumschläge für die Landtagswahl deutlich von der roten Farbe der Wahlbriefumschläge für die Bundestags- oder Europawahl unterscheiden.
(2) Bei der Briefwahl müssen sich die Stimmzettelumschläge für die Landtagswahl deutlich von der Farbe der Stimmzettelumschläge für die Bundestags- oder Europawahl unterscheiden.
(3) Die Wahlbriefumschläge für die Landtagswahl sollen nach Möglichkeit durch den Zusatz "für die Landtagswahl" gekennzeichnet sein.
(4) § 93 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.