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  • ab 27.10.2023 (aktuelle Fassung)

§ 88 BbgLWahlV - Grundsatz

Bibliographie

Titel
Brandenburgische Landeswahlverordnung (BbgLWahlV)
Amtliche Abkürzung
BbgLWahlV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
111-7

Wird die Landtagswahl gleichzeitig mit der Wahl zum Deutschen Bundestag (Bundestagswahl) oder der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (Europawahl) durchgeführt, gelten die Vorschriften der Abschnitte 1 bis 6, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Vorschriften etwas anderes ergibt.