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§ 2 KWG - Ausnahmen

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Kreditwesen
Redaktionelle Abkürzung
KWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7610-1

(1) Als Kreditinstitut im Sinne dieses Gesetzes gelten vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 nicht

  1. 1.
    die Deutsche Bundesbank;
  2. 2.
    (weggefallen)
  3. 3.
    die Kreditanstalt für Wiederaufbau;
  4. 4.
    die Sozialversicherungsträger und die Bundesanstalt für Arbeit;
  5. 5.
    private und öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen;
  6. 6.
    (weggefallen)
  7. 7.
    (weggefallen)
  8. 8.
    Unternehmen des Pfandleihgewerbes, soweit sie dieses durch Hingabe von Darlehn gegen Faustpfand betreiben;
  9. 9.
    Unternehmen, die auf Grund des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften vom 17. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2488) als Unternehmensbeteiligungsgesellschaften anerkannt sind.

(2) Für die Kreditanstalt für Wiederaufbau gelten § 14 und die auf Grund von § 47 Abs. 1 Nr. 2 und § 48 getroffenen Regelungen; für die Sozialversicherungsträger, für die Bundesanstalt für Arbeit, für Versicherungsunternehmen sowie für Unternehmensbeteiligungsgesellschaften gilt § 14.

(3) Für Unternehmen der in Absatz 1 Nr. 5 bis 9 bezeichneten Art gelten die Vorschriften dieses Gesetzes insoweit, als sie Bankgeschäfte betreiben, die nicht zu den ihnen eigentümlichen Geschäften gehören.

(4) Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen kann im Einzelfall bestimmen, daß auf ein Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 die Vorschriften der §§ 10 bis 20, 24 bis 38, 45, 46 bis 46c und 51 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 112 Abs. 2 der Vergleichsordnung insgesamt nicht anzuwenden sind, solange das Unternehmen wegen der Art der von ihm betriebenen Geschäfte insoweit nicht der Aufsicht bedarf. Die Entscheidung ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen.