§ 2 KWG - Ausnahmen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Kreditwesen
- Redaktionelle Abkürzung
- KWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 7610-1
(1) Als Kreditinstitut gelten vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 nicht
- 1.die Deutsche Bundesbank;
- 2.die Kreditanstalt für Wiederaufbau;
- 3.die Sozialversicherungsträger und die Bundesanstalt für Arbeit;
- 4.private und öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen;
- 5.Unternehmen des Pfandleihgewerbes, soweit sie dieses durch Gewährung von Darlehn gegen Faustpfand betreiben;
- 6.Unternehmen, die auf Grund des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften als Unternehmensbeteiligungsgesellschaften anerkannt sind;
- 7.Unternehmen, die Bankgeschäfte ausschließlich mit ihrem Mutterunternehmen oder ihren Tochter- oder Schwesterunternehmen betreiben;
- 8.Unternehmen, die das Finanzkommissionsgeschäft ausschließlich an einer Börse, an der ausschließlich Derivate gehandelt werden, für andere Mitglieder dieser Börse betreiben und deren Verbindlichkeiten durch ein System zur Sicherung der Erfüllung der Geschäfte an dieser Börse abgedeckt sind.
(2) Für die Kreditanstalt für Wiederaufbau gelten § 14 und die auf Grund von § 47 Abs. 1 Nr. 2 und § 48 getroffenen Regelungen; für die Sozialversicherungsträger, für die Bundesanstalt für Arbeit, für Versicherungsunternehmen sowie für Unternehmensbeteiligungsgesellschaften gilt § 14.
(3) Für Unternehmen der in Absatz 1 Nr. 4 bis 6 bezeichneten Art gelten die Vorschriften dieses Gesetzes insoweit, als sie Bankgeschäfte betreiben, die nicht zu den ihnen eigentümlichen Geschäften gehören.
(4) Das Bundesaufsichtsamt kann im Einzelfall bestimmen, daß auf ein Institut die §§ 10 bis 18, 24 bis 38, 45, 46 bis 46c und 51 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie § 112 Abs. 2 der Vergleichsordnung insgesamt nicht anzuwenden sind, solange das Unternehmen wegen der Art der von ihm betriebenen Geschäfte insoweit nicht der Aufsicht bedarf. Die Entscheidung ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen.
(5) Das Bundesaufsichtsamt kann im Einzelfall im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank bestimmen, daß auf ein Unternehmen, das nur das Geldkartengeschäft betreibt, die §§ 10 bis 18, 24, 32 bis 38, 45, 46 bis 46c und 51 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie § 112 Abs. 2 der Vergleichsordnung insgesamt nicht anzuwenden sind, sofern im Hinblick auf die begrenzte Nutzung und Verbreitung der vorausbezahlten Karten eine Gefährdung des Zahlungsverkehrs nicht zu erwarten ist. Die Entscheidung ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Das Bundesministerium der Finanzen kann durch eine im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank zu erlassende Rechtsverordnung nähere Bestimmungen für die Freistellung nach Satz 1 erlassen. Das Bundesministerium der Finanzen kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Bundesaufsichtsamt mit der Maßgabe übertragen, daß die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht.
(6) Als Finanzdienstleistungsinstitute gelten nicht
- 1.
die Deutsche Bundesbank;
- 2.
die Kreditanstalt für Wiederaufbau;
- 3.
die öffentliche Schuldenverwaltung des Bundes, eines seiner Sondervermögen, eines Landes oder eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums und deren Zentralbanken;
- 4.
private und öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen;
- 5.
Unternehmen, die Finanzdienstleistungen ausschließlich für ihr Mutterunternehmen oder ihre Tochter- oder Schwesterunternehmen erbringen;
- 6.
Unternehmen, deren Finanzdienstleistung ausschließlich in der Verwaltung eines Systems von Arbeitnehmerbeteiligungen an den eigenen oder an mit ihnen verbundenen Unternehmen besteht;
- 7.
Unternehmen, die ausschließlich Finanzdienstleistungen im Sinne sowohl der Nummer 5 als auch der Nummer 6 erbringen;
- 8.
Unternehmen, die als Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 ausschließlich die Anlage- und Abschlußvermittlung zwischen Kunden und
- a)
einem Institut,
- b)
einem nach § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 tätigen Unternehmen,
- c)
einem Unternehmen, das auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 53c gleichgestellt oder freigestellt ist, oder
- d)
einer ausländischen Investmentgesellschaft
betreiben, sofern sich diese Finanzdienstleistungen auf Anteilscheine von Kapitalanlagegesellschaften oder auf ausländische Investmentanteile, die nach dem Auslandinvestment-Gesetz vertrieben werden dürfen, beschränken und die Unternehmen nicht befugt sind, sich bei der Erbringung dieser Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern, Anteilscheinen oder Anteilen von Kunden zu verschaffen;
- 9.
Unternehmen, die Finanzdienstleistungen ausschließlich an einer Börse, an der ausschließlich Derivate gehandelt werden, für andere Mitglieder dieser Börse erbringen und deren Verbindlichkeiten durch ein System zur Sicherung der Erfüllung der Geschäfte an dieser Börse abgedeckt sind;
- 10.
Angehörige freier Berufe, die Finanzdienstleistungen nur gelegentlich im Rahmen ihrer Berufstätigkeit erbringen und einer Berufskammer in der Form der Körperschaft des öffentlichen Rechts angehören, deren Berufsrecht die Erbringung von Finanzdienstleistungen nicht ausschließt;
- 11.
Unternehmen, deren Haupttätigkeit darin besteht, Geschäfte über Rohwaren mit gleichartigen Unternehmen, mit den Erzeugern oder den gewerblichen Verwendern der Rohwaren zu tätigen, und die Finanzdienstleistungen nur für diese Personen und nur insoweit erbringen, als es für ihre Haupttätigkeit erforderlich ist;
- 12.
Unternehmen, deren einzige Finanzdienstleistung der Handel mit Sorten ist, sofern ihre Haupttätigkeit nicht im Sortengeschäft besteht.
Für Einrichtungen und Unternehmen im Sinne des Satzes 1 Nr. 3 und 4 gelten die Vorschriften dieses Gesetzes insoweit, als sie Finanzdienstleistungen erbringen, die nicht zu den ihnen eigentümlichen Geschäften gehören.
(7) Die Vorschriften des § 2a Abs. 2, der §§ 10 bis 18 und 24 Abs. 1 Nr. 10, der §§ 24a und 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, des § 35 Abs. 2 Nr. 5 und der §§ 45 und 46 bis 46c sind nicht anzuwenden auf Finanzdienstleistungsinstitute, die außer der Drittstaateneinlagenvermittlung, dem Finanztransfergeschäft und dem Sortengeschäft keine weitere Finanzdienstleistung erbringen.
(8) Die Vorschriften des § 2a Abs. 2, der §§ 10, 11 und 12 Abs. 1, der §§ 13, 13a, 14 bis 18 und 24 Abs. 1 Nr. 10 und der §§ 45 und 46 bis 46c sind nicht anzuwenden auf Anlagevermittler und Abschlußvermittler, die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln.
(9) Auf Anlagevermittler und Abschlußvermittler, die anstelle des Anfangskapitals den Abschluß einer geeigneten Versicherung gemäß § 33 Abs. 1 Satz 2 nachweisen, finden die Vorschriften des § 24a über die Errichtung einer Zweigniederlassung und den grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr keine Anwendung.
(10) Ein Unternehmen gilt nicht als Finanzdienstleistungsinstitut, wenn es die Anlage- oder Abschlußvermittlung ausschließlich für Rechnung und unter der Haftung eines Einlagenkreditinstituts oder Wertpapierhandelsunternehmens mit Sitz im Inland oder eines nach § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 tätigen Unternehmens oder unter der gesamtschuldnerischen Haftung solcher Institute oder Unternehmen ausübt, ohne andere Finanzdienstleistungen zu erbringen, und wenn dies dem Bundesaufsichtsamt von einem dieser haftenden Institute oder Unternehmen angezeigt wird. Seine Tätigkeit wird den Instituten oder Unternehmen zugerechnet, für deren Rechnung und unter deren Haftung es tätig wird. Ändern sich die von den haftenden Instituten oder Unternehmen angezeigten Verhältnisse, sind die neuen Verhältnisse unverzüglich dem Bundesaufsichtsamt anzuzeigen. Das Bundesaufsichtsamt übermittelt die Anzeigen nach den Sätzen 1 und 3 der Deutschen Bundesbank und dem Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel.
(11) Ein Institut braucht die Vorschriften dieses Gesetzes über das Handelsbuch nicht anzuwenden, sofern
- 1.der Anteil des Handelsbuchs des Instituts in der Regel 5 vom Hundert der Gesamtsumme der bilanz- und außerbilanzmäßigen Geschäfte nicht überschreitet,
- 2.die Gesamtsumme der einzelnen Positionen des Handelsbuchs in der Regel den Gegenwert von 15 Millionen ECU nicht überschreitet und
- 3.der Anteil des Handelsbuchs zu keiner Zeit 6 vom Hundert der Gesamtsumme der bilanz- und außerbilanzmäßigen Geschäfte und die Gesamtsumme der Positionen des Handelsbuchs zu keiner Zeit den Gegenwert von 20 Millionen ECU überschreiten.
Zur Bestimmung des Anteils des Handelsbuchs werden Derivate entsprechend dem Nominalwert oder dem Marktpreis der ihnen zugrundeliegenden Instrumente, die anderen Finanzinstrumente mit ihrem Nennwert oder Marktpreis angesetzt; Kauf- und Verkaufspositionen werden ungeachtet ihres Vorzeichens addiert. Näheres wird durch Rechtsverordnung nach § 22 geregelt. Das Institut hat dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen, wenn es von der Möglichkeit nach Satz 1 Gebrauch macht, eine Grenze nach Satz 1 Nr. 3 überschritten hat oder die Vorschriften über das Handelsbuch anwendet, obwohl die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen.