§ 38 KWO LSA - Wahlbekanntmachung der Gemeinde
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA)
- Amtliche Abkürzung
- KWO LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2020.15
(1) Der Bürgermeister macht spätestens am 6. Tag vor der Wahl nach dem Muster der Anlage 19 Beginn und Ende der Wahlzeit sowie die Wahlbezirke und die Wahllokale einschließlich Ort und Zeit des Zusammentritts des Briefwahlvorstandes nach § 62 Abs. 4 Satz 5 öffentlich bekannt. An Stelle der Aufzählung der Wahlbezirke mit ihrer Abgrenzung und ihren Wahllokalen kann auf die Angaben in der Wahlbenachrichtigung verwiesen werden. In der Bekanntmachung weist die Gemeinde darauf hin,
- 1.
wie viele Stimmen der Wähler hat,
- 2.
dass die Stimmzettel amtlich hergestellt und im Wahllokal bereitgehalten werden,
- 3.
dass der Stimmzettel die im Wahlbereich zugelassenen Wahlvorschläge für die Wahl zu den Vertretungen beziehungsweise die zugelassenen Bewerbungen zur Bürgermeister-, Ortsvorsteher- und Landratswahl enthält,
- 4.
dass der Wähler bei der Wahl zu den Vertretungen
- a)
auf dem Stimmzettel die Namen der Bewerber, denen er seine Stimme geben will, durch Ankreuzen oder in sonstiger Weise zweifelsfrei kennzeichnen muss,
- b)
einem Bewerber bis zu drei Stimmen geben kann,
- c)
seine Stimmen auch verschiedenen Bewerbern eines Wahlvorschlags geben kann, ohne an die Reihenfolge innerhalb des Wahlvorschlags gebunden zu sein,
- d)
seine Stimmen Bewerbern verschiedener Wahlvorschläge geben kann,
- 5.
dass auf dem Stimmzettel der Name des Bewerbers zur Bürgermeister-, Ortsvorsteher- und Landratswahl, dem er seine Stimme geben will, durch Ankreuzen oder in sonstiger Weise zweifelsfrei gekennzeichnet werden muss,
- 6.
die Möglichkeit einer Stichwahl besteht und an welchem Tag die Stichwahl stattfinden würde,
- 7.
dass Wahlberechtigte, die für die Wahl des Bürgermeisters, Ortsvorstehers und Landrates eine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, für die Stichwahl keine neue Wahlbenachrichtigung erhalten,
- 8.
dass Personen, die nicht im Wählerverzeichnis eingetragen sind und nach §20 KWG LSA für die erste Wahl einen Wahlschein erhalten haben und Personen, die erst für die Stichwahl wahlberechtigt sind, auf Antrag einen Wahlschein erhalten,
- 9.
dass der Wähler sich auf Verlangen des Wahlvorstandes über seine Person auszuweisen hat,
- 10.
dass der Wähler, der keinen Wahlschein besitzt, seine Stimme nur in dem für ihn zuständigen Wahllokal abgeben kann,
- 11.
dass der Wähler, der einen Wahlschein besitzt, an der Wahl im Wahlbereich, für den der Wahlschein gilt,
- a)
durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlbereiches oder
- b)
durch Briefwahl teilnehmen kann,
- 12.
in welcher Weise die Briefwahl ausgeübt wird,
- 13.
dass nach § 4 Abs. 4 KWG LSA jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben kann und eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten unzulässig ist,
- 14.
dass nach § 4 Abs. 5 KWG LSA ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen kann, die Hilfeleistung auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt und eine Hilfeleistung unzulässig ist, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht,
- 15.
dass die Wahl nach § 35 Abs. 1 Satz 1 KWG LSA öffentlich ist und jedermann zum Wahllokal Zutritt hat, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist,
- 16.
dass nach § 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht und unbefugt auch wählt, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt, sowie das nach § 107a Abs. 3 des Strafgesetzbuches auch der Versuch strafbar ist,
- 17.
sofern die Auszählung der Stimmen und die Feststellung des Wahlergebnisses unter Einsatz elektronischer Datenverarbeitung erfolgt.
(2) Ein Abdruck der Wahlbekanntmachung ist vor Beginn der Wahlhandlung am oder im Eingang des Gebäudes, in dem sich das Wahllokal befindet, anzubringen. Dem Abdruck ist der für den Wahlbereich maßgebende Stimmzettel beizulegen, bei verbundenen Wahlen je ein Stimmzettel für jede Wahl. Diese Stimmzettel müssen durch Aufdruck oder Überschrift deutlich als Muster gekennzeichnet sein.
(3) Der Einsatz elektronischer Datenverarbeitung für die Zählung der Stimmen und die Ermittlung des Wahlergebnisses ist vom zuständigen Wahlleiter im Vorfeld der Wahl beim Kreiswahlleiter anzuzeigen. Der Kreiswahlleiter und der Gemeindewahlleiter der kreisfreien Stadt haben den Einsatz elektronischer Datenverarbeitung beim Landeswahlleiter anzuzeigen.