§ 38 KWO LSA - Wahlbekanntmachung der Gemeinde
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA)
- Amtliche Abkürzung
- KWO LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2020.15
(1) Der Bürgermeister macht spätestens am 6. Tage vor der Wahl Beginn und Ende der Wahlzeit sowie die Wahlbezirke und die Wahllokale öffentlich bekannt. An Stelle der Aufzählung der Wahlbezirke mit ihrer Abgrenzung und ihren Wahllokalen kann auf die Angaben in der Wahlbenachrichtigung verwiesen werden. In der Bekanntmachung weist die Gemeinde darauf hin,
- 1.
wie viele Stimmen der Wähler hat,
- 2.
dass die Stimmzettel amtlich hergestellt und im Wahllokal bereitgehalten werden,
- 3.
dass der Stimmzettel die im Wahlbereich zugelassenen Wahlvorschläge und die zugelassenen Wahlvorschlagsverbindungen für die Wahl zu den Vertretungen beziehungsweise die zugelassenen Bewerbungen zur Bürgermeister- und Landratswahl enthält,
- 4.
dass der Wähler bei der Wahl zu den Vertretungen
- a)
auf dem Stimmzettel die Namen der Bewerber, denen er seine Stimme geben will, durch Ankreuzen oder in sonstiger Weise zweifelsfrei kennzeichnen muss,
- b)
einem Bewerber bis zu drei Stimmen geben kann,
- c)
seine Stimmen auch verschiedenen Bewerbern eines Wahlvorschlags geben kann, ohne an die Reihenfolge innerhalb des Wahlvorschlags gebunden zu sein,
- d)
seine Stimmen Bewerbern verschiedener Wahlvorschläge geben kann,
- 5.
dass auf dem Stimmzettel der Name des Bewerbers zur Bürgermeister- und Landratswahl, dem er seine Stimme geben will, durch Ankreuzen oder in sonstiger Weise zweifelsfrei gekennzeichnet werden muss,
- 6.
dass der Wähler sich auf Verlangen des Wahlvorstandes über seine Person auszuweisen hat,
- 7.
dass der Wähler, der keinen Wahlschein besitzt, seine Stimme nur in dem für ihn zuständigen Wahllokal abgeben kann,
- 8.
dass der Wähler, der einen Wahlschein besitzt, an der Wahl im Wahlbereich, für den der Wahlschein gilt,
- a)
durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlbereiches oder
- b)
durch Briefwahl teilnehmen kann,
- 9.
in welcher Weise die Briefwahl ausgeübt wird,
- 10.
dass die Wahl öffentlich ist und jedermann zum Wahllokal Zutritt hat, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist,
- 11.
dass nach § 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht oder eine solche Tat versucht.
Soweit eine Gemeinde von der Möglichkeit der Übertragung der Aufgaben des Gemeindewahlleiters auf den Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes nach § 10a Abs. 1 KWG LSA oder auf den Verbandsgemeindebürgermeister nach § 10a Abs. 3 KWG LSA Gebrauch gemacht hat, stehen dem Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes oder dem Verbandsgemeindebürgermeister die Befugnisse des jeweiligen Bürgermeisters entsprechend zu.
(2) Ein Abdruck der Wahlbekanntmachung ist vor Beginn der Wahlhandlung am oder im Eingang des Gebäudes, in dem sich das Wahllokal befindet, anzubringen. Dem Abdruck ist der für den Wahlbereich maßgebende Stimmzettel beizulegen, bei verbundenen Wahlen je ein Stimmzettel für jede Wahl. Diese Stimmzettel müssen durch Aufdruck oder Überschrift deutlich als Muster gekennzeichnet sein.