§ 34 SächsArchG - Eintragungsverfahren
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Architektengesetz (SächsArchG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsArchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 604-3/3
(1) Der Antrag bedarf der Schriftform. Für die Antragstellung gilt § 5 Absatz 4 Satz 1, 3 bis 7 und Absatz 5 entsprechend. Ergänzend haben Antragsteller nach § 33a Absatz 1 Unterlagen nach § 12 Absatz 1 des Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes vorzulegen. Antragsteller nach § 33a Absatz 2 bis 4 haben Unterlagen nach Anhang VII Nummer 1 Buchstabe a und b und gegebenenfalls Buchstabe f zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 2005/36/EG vorzulegen. Von Antragstellern nach § 33a Absatz 2 kann eine Bescheinigung nach Anhang VII Nummer 2 der Richtlinie 2005/36/EG verlangt werden. Für alle Unterlagen findet § 5 Absatz 4 bis 6 des Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes entsprechend Anwendung. Darüber hinaus finden § 4 Absatz 3, § 6 Absatz 5 sowie §§ 14 und 15 des Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes entsprechende Anwendung.
(2) Im Fall berechtigter Zweifel kann die Architektenkammer Sachsen von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat folgende Bestätigungen einholen:
- 1.
über Authentizität der ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise oder
- 2.
über die Erfüllung der Mindestvoraussetzungen des Artikels 46 der Richtlinie 2005/36/EG.
War der Antragsteller bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat tätig, kann die Architektenkammer Sachsen im Fall berechtigter Zweifel von der im Herkunftsstaat zuständigen Behörde eine Bestätigung der Tatsache verlangen, dass die Ausübung dieses Berufes durch den Antragsteller nicht aufgrund schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen ausgesetzt oder untersagt wurde. Der Informationsaustausch erfolgt über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI).
(3) Ergänzend zu § 6 wird die Staatsangehörigkeit des Antragstellers und der Staat, in dem er seine Berufsqualifikation erworben hat, vermerkt.
(4) Durch Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen erworbene Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen müssen im Rahmen der Gleichwertigkeitsprüfung berücksichtigt werden, wenn sie von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden.
(5) Kann eine Eintragung in die Liste nach § 5 Absatz 2 Satz 1 nicht erfolgen, weil festgestellt wird, dass
- 1.
der Antragsteller nach § 33a Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 1 nicht über einen gleichwertigen Ausbildungsnachweis verfügt oder
- 2.
die Voraussetzungen des § 33a Absatz 4 Satz 2 nicht vorliegen,
ist dies durch Bescheid festzustellen. Antragsteller nach § 33a Absatz 4, bei denen im Hinblick auf die Nummer 1 Buchstabe a und b wesentliche Unterschiede festgestellt wurden, können diese nach Maßgabe des § 34a durch Ausgleichsmaßnahmen ausgleichen. Satz 2 gilt für Spätaussiedler entsprechend; § 10 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2163) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt.
(6) Der Bescheid nach Absatz 5 Satz 1 muss folgende Informationen enthalten:
- 1.
für Antragsteller nach § 33a Absatz 4 und § 34 Absatz 5 Satz 3 Informationen über
- a)
die verlangte und die vorhandene Niveaustufe der Berufsqualifikation gemäß der Klassifikation des Artikels 11 der Richtlinie 2005/36/EG,
- b)
die wesentlichen Unterschiede insbesondere im Hinblick auf die Anforderungen des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und die Gründe, aus denen diese Unterschiede nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen oder Berufspraxis erworben wurden, ausgeglichen werden können und
- c)
die zur Verfügung stehenden Ausgleichsmaßnahmen und das Verfahren sowie
- 2.
für Antragsteller nach § 33a Absatz 1 Informationen über die wesentlichen Unterschiede.
(7) § 16 des Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes findet entsprechend Anwendung.