Versionsverlauf

Anlage 1 SächsArchG - Studienanforderungen

Bibliographie

Titel
Sächsisches Architektengesetz (SächsArchG)
Amtliche Abkürzung
SächsArchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
604-3/3

(zu § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)

Das Studium nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 muss je nach Fachrichtung folgende Anforderungen erfüllen:

A. Für die Fachrichtung Architektur

  1. I.

    Der Studiengang muss eine Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern auf Vollzeitbasis oder einer entsprechenden Dauer auf Teilzeitbasis mit einem Diplom-, Master- oder Bachelorabschluss an einer deutschen Hochschule aufweisen.

  2. II.

    Bei einem Studiengang zu I müssen mindestens 240 ECTS-Leistungspunkte (Credit Points) in Studienfächern entsprechend Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a bis k der Richtlinie 2005/36/EG erworben werden, die folgende Anforderungen erfüllen:

    Die Inhalte des Studienganges müssen auf die Berufsaufgaben (§ 2 Absatz 1 SächsArchG) sowie auf die beruflichen Fähigkeiten und Tätigkeiten der Architektin und des Architekten ausgerichtet sein.

    1. 1.

      Zu den beruflichen Fähigkeiten gehören insbesondere folgende Methoden und Techniken:

      1. a)

        Entwerfen und Gebäudelehre,

      2. b)

        Darstellung und Gestaltung,

      3. c)

        Städtebau, Orts- und Regionalplanung,

      4. d)

        allgemeinwissenschaftliche Grundlagen des Bauens, der Architekturtheorie und der Baugeschichte,

      5. e)

        Baukonstruktion,

      6. f)

        Tragwerksplanung,

      7. g)

        Baustoffe, Bauphysik, Gebäudetechnik,

      8. h)

        Baubetrieb und Planungsmanagement,

      9. i)

        Planungs-, Bau-, Vertrags- und Haftungsrecht, Normen und Richtlinien.

    2. 2.

      Zu den beruflichen Tätigkeiten gehören insbesondere folgende Tätigkeitsfelder:

      1. a)

        Beratung,

      2. b)

        Objektplanung,

      3. c)

        Planungsdurchführung,

      4. d)

        Objektunterhaltung,

      5. e)

        Projektentwicklung und -steuerung,

      6. f)

        Moderation, Gutachten, Wettbewerbe.

B. Für die Fachrichtung Innenarchitektur

  1. I.

    Der Studiengang muss eine Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern auf Vollzeitbasis oder einer entsprechenden Dauer auf Teilzeitbasis mit einem Diplom-, Master- oder Bachelorabschluss an einer deutschen Hochschule aufweisen.

  2. II.

    Bei einem Studiengang zu I müssen mindestens 240 ECTS-Leistungspunkte (Credit Points) in Studienfächern erworben werden, die folgenden Anforderungen erfüllen:

    Die Inhalte des Studienganges müssen auf die Berufsaufgaben (§ 2 Absatz 2) sowie auf die beruflichen Fähigkeiten und Tätigkeiten der Innenarchitektin und des Innenarchitekten ausgerichtet sein.

    1. 1.

      Zu den beruflichen Fähigkeiten gehören insbesondere folgende Methoden und Techniken:

      1. a)

        Entwerfen,

      2. b)

        Darstellung und Gestaltung,

      3. c)

        allgemeinwissenschaftliche Grundlagen des Bauens, der Architekturtheorie und der Baugeschichte,

      4. d)

        Bau- und Ausbaukonstruktion,

      5. e)

        Baustoffe, Bauphysik, Gebäudetechnik,

      6. f)

        Baubetrieb und Planungsmanagement,

      7. g)

        Planungs-, Bau-, Vertrags- und Haftungsrecht, Normen und Richtlinien.

    2. 2.

      Zu den beruflichen Tätigkeiten gehören insbesondere folgende Tätigkeitsfelder:

      1. a)

        Beratung,

      2. b)

        Objektplanung,

      3. c)

        Planungsdurchführung,

      4. d)

        Objektunterhaltung,

      5. e)

        Projektentwicklung und -steuerung,

      6. f)

        Moderation, Gutachten, Wettbewerbe.

C. Für die Fachrichtung Landschaftsarchitektur

  1. I.

    Der Studiengang muss eine Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern auf Vollzeitbasis oder einer entsprechenden Dauer auf Teilzeitbasis mit einem Diplom-, Master- oder Bachelorabschluss an einer deutschen Hochschule aufweisen.

  2. II.

    Bei einem Studiengang zu I müssen mindestens 240 ECTS-Leistungspunkte (Credit Points) in Studienfächern erworben werden, die folgenden Anforderungen erfüllen:

    Die Inhalte des Studienganges müssen auf die Berufsaufgaben (§ 2 Absatz 3) sowie auf die beruflichen Fähigkeiten und Tätigkeiten der Landschaftsarchitektin und des Landschaftsarchitekten ausgerichtet sein.

    1. 1.

      Zu den beruflichen Fähigkeiten gehören insbesondere folgende Methoden und Techniken:

      1. a)

        Planung und Entwerfen,

      2. b)

        Darstellung und Gestaltung,

      3. c)

        Landschafts- und Regionalplanung, Städtebau,

      4. d)

        allgemeinwissenschaftliche Grundlagen der Gartenbaukunst, Gartendenkmalpflege, Soziologie und Architekturtheorie,

      5. e)

        Ingenieurwissenschaften und Technik,

      6. f)

        Landschaftsbau, Baukonstruktion im Freiraum,

      7. g)

        Naturwissenschaften,

      8. h)

        Baubetrieb und Planungsmanagement,

      9. i)

        Planungs-, Bau-, Vertrags- und Haftungsrecht, Normen und Richtlinien.

    2. 2.

      Zu den beruflichen Tätigkeiten gehören insbesondere folgende Tätigkeitsfelder:

      1. a)

        Beratung,

      2. b)

        formelle und informelle Planung,

      3. c)

        Machbarkeitsstudien,

      4. d)

        Freiraumplanungen einschließlich der Überwachung der Ausführung und Pflege,

      5. e)

        Landschaftsplanung, Naturschutz, Kompensation,

      6. f)

        Gartendenkmalpflege,

      7. g)

        Projektsteuerung,

      8. h)

        Moderation, Gutachten, Wettbewerbe.

D. Für die Fachrichtung Stadtplanung

  1. I.

    Der Studiengang muss eine Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern auf Vollzeitbasis oder einer entsprechenden Dauer auf Teilzeitbasis mit einem Diplom-, Master- oder Bachelorabschluss an einer deutschen Hochschule aufweisen.

  2. II.

    Bei einem Studiengang zu I müssen mindestens 240 ECTS-Leistungspunkte (Credit Points) in Studienfächern erworben werden, die folgenden Anforderungen erfüllen:

    Die Inhalte des Studienganges müssen auf die Berufsaufgaben (§ 2 Absatz 4) sowie auf die beruflichen Fähigkeiten und Tätigkeiten der Stadtplanerin und des Stadtplaners ausgerichtet sein.

    1. 1.

      Zu den beruflichen Fähigkeiten gehören insbesondere folgende Methoden und Techniken:

      1. a)

        stadtplanerische Projektarbeit und städtebauliches Entwerfen,

      2. b)

        Städtebau, Stadtgestaltung, Gebäudelehre und Siedlungswesen,

      3. c)

        Theorie und Geschichte der kommunalen und regionalen Bau- und Stadtentwicklung,

      4. d)

        technische Grundlagen,

      5. e)

        ökologische Grundlagen,

      6. f)

        sozialwissenschaftliche und ökonomische Grundlagen,

      7. g)

        rechtliche Grundlagen, Instrumente und Verfahren,

      8. h)

        Methoden und Techniken der Darstellung,

      9. i)

        Prozessgestaltung und Management.

    2. 2.

      Zu den beruflichen Tätigkeiten gehören insbesondere folgende Tätigkeitsfelder:

      1. a)

        Beratung,

      2. b)

        formelle und informelle (kommunale) Planung,

      3. c)

        Management,

      4. d)

        Stadtforschung,

      5. e)

        Projektsteuerung,

      6. f)

        Moderation, Gutachten, Wettbewerbe.