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§ 34 SächsArchG - Eintragungsverfahren

Bibliographie

Titel
Sächsisches Architektengesetz (SächsArchG)
Amtliche Abkürzung
SächsArchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
604-3/3

(1) Der Antrag bedarf der Schriftform. Für die Antragstellung gilt § 5 Absatz 4 Satz 1, 3 bis 7 und Absatz 5 entsprechend. Ergänzend haben Antragsteller nach § 33a Absatz 1 Unterlagen nach § 12 Absatz 1 des Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes vorzulegen. Antragsteller nach § 33a Absatz 2 bis 4 haben Unterlagen nach Artikel 50 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit deren Anhang VII Nummer 1 Buchstabe a, b Satz 1 und gegebenenfalls Buchstabe f zweiter Gedankenstrich sowie auf Anforderung nach Anhang VII Nummer 1 Buchstabe b Satz 2 dieser Richtlinie vorzulegen. Gibt der Antragsteller an, hierzu nicht in der Lage zu sein, wendet sich die Architektenkammer Sachsen zur Beschaffung der erforderlichen Unterlagen an die Kontaktstelle des Staates nach § 33a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, die dort zuständige Behörde, eine andere einschlägige Stelle des Staates nach § 33a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder mehrere dieser Stellen und Behörden. Von Antragstellern nach § 33a Absatz 2 kann eine Bescheinigung nach Anhang VII Nummer 2 der Richtlinie 2005/36/EG verlangt werden. Für alle Unterlagen findet § 5 Absatz 4 bis 6 des Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes entsprechend Anwendung. Darüber hinaus finden § 4 Absatz 3, § 6 Absatz 5, § 13 Absatz 1 sowie §§ 14 und 15 des Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes entsprechende Anwendung.

(2) Im Fall berechtigter Zweifel kann die Architektenkammer Sachsen von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines diesem durch Abkommen gleichgestellten Staates eine Bestätigung der Authentizität der ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise verlangen. Bei Ausbildungsnachweisen gemäß Artikel 50 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG einschließlich solcher eines der Europäischen Union durch Abkommen gleichgestellten Staates kann die Architektenkammer Sachsen bei berechtigten Zweifeln von der zuständigen Stelle des Ausstellungsstaates die Überprüfung der Kriterien gemäß Artikel 50 Absatz 3 Buchstabe a bis c der Richtlinie 2005/36/EG verlangen. War der Antragsteller bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat tätig, kann die Architektenkammer Sachsen im Fall berechtigter Zweifel von der im Herkunftsstaat zuständigen Behörde eine Bestätigung der Tatsache verlangen, dass die Ausübung dieses Berufes durch den Antragsteller nicht aufgrund schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen untersagt worden ist. Im Fall der Prüfung der Voraussetzungen des § 7 sind die Vorschriften des Artikels 50 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit deren Anhang VII Nummer 1 Buchstabe d und e anzuwenden. Die auf Verlangen übermittelten Unterlagen und Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Die Architektenkammer Sachsen unterrichtet die jeweils zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates der Europäischen Union oder eines diesem durch Abkommen gleichgestellten Staates über das Vorliegen disziplinarischer oder strafrechtlicher Sanktionen oder über sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Ausübung der Tätigkeit als Architekt, Innenarchitekt, Landschaftsarchitekt oder Stadtplaner auswirken könnten. Erhält die Architektenkammer Sachsen von diesen Behörden solche Informationen über Architekten, Innenarchitekten, Landschaftsarchitekten oder Stadtplaner, die in eine Liste bei ihr eingetragen sind, prüft sie die Richtigkeit der Sachverhalte, wobei sie über die Art und den Umfang der durchzuführenden Prüfungen befindet. Die Architektenkammer Sachsen informiert die übermittelnden Behörden über die aus der Prüfung gezogenen Konsequenzen. Der Informationsaustausch nach Absatz 1 und den Sätzen 1 bis 8 erfolgt über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI).

(3) Ergänzend zu § 6 wird die Staatsangehörigkeit des Antragstellers und der Staat, in dem er seine Berufsqualifikation erworben hat, vermerkt.

(4) Durch Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen erworbene Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen müssen im Rahmen der Gleichwertigkeitsprüfung berücksichtigt werden, wenn sie von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden.

(5) Kann eine Eintragung in die Liste nach § 5 Absatz 2 Satz 1 nicht erfolgen, weil festgestellt wird, dass

  1. 1.

    der Antragsteller nach § 33a Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 1 nicht über einen gleichwertigen Ausbildungsnachweis verfügt oder

  2. 2.

    die Voraussetzungen des § 33a Absatz 4 Satz 2 nicht vorliegen,

ist dies durch Bescheid festzustellen. Antragsteller nach § 33a Absatz 4, bei denen im Hinblick auf die Nummer 1 Buchstabe a und b wesentliche Unterschiede festgestellt wurden, können diese nach Maßgabe des § 34a durch Ausgleichsmaßnahmen ausgleichen. Satz 2 gilt für Spätaussiedler entsprechend; § 10 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2163) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt.

(6) Der Bescheid nach Absatz 5 Satz 1 muss folgende Informationen enthalten:

  1. 1.

    für Antragsteller nach § 33a Absatz 4 und § 34 Absatz 5 Satz 3 Informationen über

    1. a)

      die verlangte und die vorhandene Niveaustufe der Berufsqualifikation gemäß der Klassifikation des Artikels 11 der Richtlinie 2005/36/EG,

    2. b)

      die wesentlichen Unterschiede insbesondere im Hinblick auf die Anforderungen des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und die Gründe, aus denen diese Unterschiede nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen oder Berufspraxis erworben wurden, ausgeglichen werden können und

    3. c)

      die zur Verfügung stehenden Ausgleichsmaßnahmen und das Verfahren sowie

  2. 2.

    für Antragsteller nach § 33a Absatz 1 Informationen über die wesentlichen Unterschiede.

(7) § 16 des Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes findet entsprechend Anwendung.