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Sachsen
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SächsArchG,SN - Sächsisches Architektengesetz
§§ 33 - 36, Abschnitt 5 - Besondere Regelungen für ausländische Abschlüsse
§§ 33 - 36, Abschnitt 5 - Besondere Regelungen für ausländische Abschlüsse
§ 33 SächsArchG, Allgemeine Regelung
§ 33a SächsArchG, Voraussetzungen für das Führen einer Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1
§ 34 SächsArchG, Eintragungsverfahren
§ 34a SächsArchG, Ausgleichsmaßnahmen
§ 35 SächsArchG, Vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungserbringung; Führen der Berufsbezeichnung durch auswärtige Architektinnen, Architekten, Stadtplanerinnen und Stadtplaner ohne Listeneintrag
§ 36 SächsArchG, Anzeigeverfahren, Verzeichniseintragung, Berufspflichten