§ 85 SächsGemO - Rücklagen
Bibliographie
- Titel
- Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsGemO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 230-1
Überschüsse der Ergebnisrechnung sind den Rücklagen zuzuführen. Rücklagen können auch aus zweckgebundenen Erträgen gebildet werden.