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Sachsen
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SächsGemO,SN - Sächsische Gemeindeordnung
§§ 72 - 110, Vierter Teil - Gemeindewirtschaft
§§ 89 - 94, Zweiter Abschnitt - Vermögen der Gemeinde
§§ 89 - 94, Zweiter Abschnitt - Vermögen der Gemeinde
§ 89 SächsGemO, Erwerb und Verwaltung von Vermögen, Wertansätze
§ 90 SächsGemO, Veräußerung von Vermögen
§ 91 SächsGemO, Sondervermögen
§ 92 SächsGemO, Treuhandvermögen
§ 93 SächsGemO, Freistellung von der Finanzplanung
§ 94 SächsGemO, Örtliche Stiftungen