§ 85 SächsGemO - Rücklagen
Bibliographie
- Titel
- Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsGemO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 230-1
Die Gemeinde hat zur Sicherung der Haushaltswirtschaft und für Zwecke des Vermögenshaushalts eine allgemeine Rücklage in angemessener Höhe zu bilden. Sonderrücklagen dürfen nur gebildet werden, soweit das durch Rechtsvorschrift zugelassen ist.