§ 85 SächsGemO - Rücklagen

Bibliographie

Titel
Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
Amtliche Abkürzung
SächsGemO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
230-1

Die Gemeinde hat zur Sicherung der Haushaltswirtschaft und für Zwecke des Vermögenshaushalts eine allgemeine Rücklage in angemessener Höhe zu bilden. Sonderrücklagen dürfen nur gebildet werden, soweit das durch Rechtsvorschrift zugelassen ist.