§ 39 LBG - Entlassung durch Verwaltungsakt

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-1

(1) Der Beamte ist zu entlassen, wenn er

  1. 1.
    sich weigert, den gesetzlich vorgeschriebenen Diensteid zu leisten oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis abzulegen,
  2. 2.
    ohne Genehmigung der obersten Dienstbehörde seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Ausland nimmt,
  3. 3.
    nach Erreichen der Altersgrenze (§ 54 Abs. 1) berufen worden ist oder
  4. 4.
    dienstunfähig ist und das Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt in den Ruhestand endet; § 56 Abs. 3 bleibt unberührt.

(2) Ein Beamter ist ferner zu entlassen, wenn er zur Zeit seiner Ernennung als Inhaber eines Amtes, das kraft Gesetzes mit dem Mandat unvereinbar ist, Mitglied

  1. 1.
    des Bundestages,
  2. 2.
    der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes oder
  3. 3.
    einer Vertretungskörperschaft seines Dienstherrn

war und trotz Belehrung über die Rechtsfolgen seiner Ernennung nicht innerhalb einer von der obersten Dienstbehörde zu bestimmenden angemessenen Frist sein Mandat niederlegt.

(3) Der Beamte kann entlassen werden, wenn er die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes verliert und als Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften keinen Anspruch auf Gleichbehandlung nach Artikel 48 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft hat.