§ 54 LBG - Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses (zu § 41 BeamtStG)
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Die Anzeigepflicht nach § 41 Satz 1 BeamtStG besteht in den Fällen des § 25 BeamtStG innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren und im Übrigen von fünf Jahren nach Beendigung des Beamtenverhältnisses.
(2) Maßgebend für die Anzeigepflicht nach § 41 Satz 1 BeamtStG ist ein Zusammenhang der Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung mit der dienstlichen Tätigkeit innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beendigung des Beamtenverhältnisses.