§ 39 LBG - Entlassung durch Verwaltungsakt
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Der Beamte ist zu entlassen, wenn er
- 1.sich weigert, den gesetzlich vorgeschriebenen Diensteid zu leisten oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis abzulegen,
- 2.ohne Genehmigung der obersten Dienstbehörde seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Ausland nimmt,
- 3.dienstunfähig ist und das Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt in den Ruhestand endet oder
- 4.nach Erreichen der Altersgrenze (§ 54 Abs. 1) berufen worden ist.
(2) Ein Beamter ist ferner zu entlassen, wenn er zur Zeit seiner Ernennung als Inhaber eines Amtes, das kraft Gesetzes mit dem Mandat unvereinbar ist, Mitglied
- 1.des Bundestages,
- 2.der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes oder
- 3.einer Vertretungskörperschaft seines Dienstherrn
war und trotz Belehrung über die Rechtsfolgen seiner Ernennung nicht innerhalb einer von der obersten Dienstbehörde zu bestimmenden angemessenen Frist sein Mandat niederlegt.