§ 39 LBG - Entlassung durch Verwaltungsakt
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Der Beamte ist zu entlassen, wenn er
- 1.sich weigert, den gesetzlich vorgeschriebenen Diensteid zu leisten oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis abzulegen,
- 2.dienstunfähig ist und das Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt in den Ruhestand endet oder
- 3.nach Erreichen der Altersgrenze (§ 54 Abs. 1) berufen worden ist.
(2) Ein Beamter ist ferner zu entlassen, wenn er zur Zeit seiner Ernennung Mitglied
- 1.des Bundestages,
- 2.des Landtages von Rheinland-Pfalz oder
- 3.einer Vertretungskörperschaft seines Dienstherrn
war und trotz Belehrung über die Rechtsfolgen seiner Ernennung nicht innerhalb einer von der obersten Dienstbehörde zu bestimmenden angemessenen Frist sein Mandat niederlegt; § 5a Abs. 3 des Kommunalwahlgesetzes bleibt unberührt. Nummer 1 gilt nicht für beamtete Lehrer an wissenschaftlichen Hochschulen, für Personen, die ein Ehrenamt bekleiden oder keine feste Besoldung beziehen sowie für Wahlbeamte auf Zeit; Nummer 2 findet auf mittelbare Landesbeamte keine Anwendung; Nummer 3 gilt nicht für kommunale Ehrenbeamte, die nach den Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes die Wählbarkeit zur Vertretungskörperschaft ihres Dienstherrn besitzen.