§ 39 LBG - Entlassung durch Verwaltungsakt

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-1

(1) Der Beamte ist zu entlassen, wenn er

  1. 1.
    sich weigert, den gesetzlich vorgeschriebenen Diensteid zu leisten oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis abzulegen,
  2. 2.
    dienstunfähig ist und das Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt in den Ruhestand endet oder
  3. 3.
    nach Erreichen der Altersgrenze (§ 54 Abs. 1) berufen worden ist.

(2) Ein Beamter ist ferner zu entlassen, wenn er zur Zeit seiner Ernennung Mitglied

  1. 1.
    des Bundestages,
  2. 2.
    des Landtages von Rheinland-Pfalz oder
  3. 3.
    einer Vertretungskörperschaft seines Dienstherrn

war und trotz Belehrung über die Rechtsfolgen seiner Ernennung nicht innerhalb einer von der obersten Dienstbehörde zu bestimmenden angemessenen Frist sein Mandat niederlegt; § 5a Abs. 3 des Kommunalwahlgesetzes bleibt unberührt. Nummer 1 gilt nicht für beamtete Lehrer an wissenschaftlichen Hochschulen, für Personen, die ein Ehrenamt bekleiden oder keine feste Besoldung beziehen sowie für Wahlbeamte auf Zeit; Nummer 2 findet auf mittelbare Landesbeamte keine Anwendung; Nummer 3 gilt nicht für kommunale Ehrenbeamte, die nach den Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes die Wählbarkeit zur Vertretungskörperschaft ihres Dienstherrn besitzen.