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  • ab 01.01.2019 (aktuelle Fassung)

§ 77 ThürRiStAG - Erlöschen oder Ruhen des Amts

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Richter und Staatsanwälte im Landesdienst (Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetz - ThürRiStAG)
Amtliche Abkürzung
ThürRiStAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
312-2

(1) Ein Mitglied scheidet aus dem Dienstgericht aus, wenn es im Strafverfahren rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt oder gegen es rechtskräftig eine Disziplinarmaßnahme nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 verhängt worden ist.

(2) Ein Mitglied des Dienstgerichts ist von der Ausübung ausgeschlossen, solange es mit der Wahrnehmung der Amtsgeschäfte des Präsidenten eines Gerichts oder seines ständigen Vertreters beauftragt ist.