§ 77 ThürRiStAG - Erlöschen oder Ruhen des Amts
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Richter und Staatsanwälte im Landesdienst (Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetz - ThürRiStAG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürRiStAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 312-2
(1) Ein Mitglied scheidet aus dem Dienstgericht aus, wenn es im Strafverfahren rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt oder gegen es rechtskräftig eine Disziplinarmaßnahme nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 verhängt worden ist.
(2) Ein Mitglied des Dienstgerichts ist von der Ausübung ausgeschlossen, solange es mit der Wahrnehmung der Amtsgeschäfte des Präsidenten eines Gerichts oder seines ständigen Vertreters beauftragt ist.