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  • ab 01.01.2019 (aktuelle Fassung)

§ 78 ThürRiStAG - Besetzung der Dienstgerichte in Disziplinarverfahren gegen Staatsanwälte und Mitglieder des Rechnungshofs

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Richter und Staatsanwälte im Landesdienst (Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetz - ThürRiStAG)
Amtliche Abkürzung
ThürRiStAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
312-2

(1) In Disziplinarverfahren gegen Staatsanwälte und gegen Mitglieder des Rechnungshofs, die die richterliche Unabhängigkeit besitzen, tritt an die Stelle des nichtständigen Beisitzers des Dienstgerichts ein auf Lebenszeit ernannter Staatsanwalt oder ein Mitglied des Rechnungshofs, das die richterliche Unabhängigkeit besitzt. Diese müssen das 30. Lebensjahr vollendet haben. Die oberste Dienstbehörde bestellt sie für die Dauer von fünf Jahren. Die Berufsverbände der Staatsanwälte des Landes und der Mitglieder des Rechnungshofs, die die richterliche Unabhängigkeit besitzen, können Vorschläge für die Bestellung einreichen.

(2) Die Leiter der Staatsanwaltschaften und der Präsident des Rechnungshofs sowie ihre ständigen Vertreter können nicht Mitglieder eines Dienstgerichts sein.

(3) Die §§ 76 und 77 gelten entsprechend.