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§ 8 KiStG-Saar

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Erhebung von Kirchensteuern im Saarland (Saarländisches Kirchensteuergesetz - KiStG-Saar -) Gesetz Nr. 926
Amtliche Abkürzung
KiStG-Saar
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
[keine Angabe]

(1) Leben Ehegatten nicht dauernd getrennt und gehört nur ein Ehegatte einer steuerberechtigten Kirche an (glaubensverschiedene Ehe), bemisst sich die Kirchensteuer in der Form des Zuschlages zur Einkommensteuer und Lohnsteuer

  1. 1.
    bei der getrennten Veranlagung (§ 26a des Einkommensteuergesetzes), bei der besonderen Veranlagung (§ 26c des Einkommensteuergesetzes) und beim Steuerabzug vom Arbeitslohn nach der nach § 4 Abs. 2 ermittelten Steuer des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten,
  2. 2.
    bei der Zusammenveranlagung für den kirchensteuerpflichtigen Ehegatten nach dem Teil der nach § 4 Abs. 2 ermittelten gemeinsamen Steuer, der auf diesen Ehegatten entfällt, wenn die gemeinsame Steuer im Verhältnis der Steuerbeträge, die sich bei der Anwendung der Einkommensteuer-Grundtabelle auf den Gesamtbetrag der Einkünfte jedes Ehegatten ergeben, aufgeteilt werden.

(2) Für die Kirchensteuer vom Einkommen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b gilt Absatz 1 sinngemäß.