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§ 10 KiStG-Saar

Bibliographie

Titel
Saarländisches Kirchensteuergesetz (KiStG-Saar)
Amtliche Abkürzung
KiStG-Saar
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
61104-1

Die Kirchensteuer vom Grundbesitz kann nur insoweit erhoben werden, als der Grundbesitz einer kirchensteuerpflichtigen Person zuzurechnen ist. Ist der Grundbesitz mehreren Personen zuzurechnen, so ist die Kirchensteuer für die steuerpflichtigen Beteiligten aus ihrem Anteil an der Bemessungsgrundlage zu berechnen.