§ 8 KiStG-Saar
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Erhebung von Kirchensteuern im Saarland (Saarländisches Kirchensteuergesetz - KiStG-Saar -)
- Amtliche Abkürzung
- KiStG-Saar
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 61104-1
(1) Leben Ehegatten nicht dauernd getrennt und gehört nur ein Ehegatte einer steuerberechtigten Kirche an (glaubensverschiedene Ehe), bemisst sich die Kirchensteuer in der Form des Zuschlages zur Einkommensteuer, Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer
- 1.bei der getrennten Veranlagung (§ 26a des Einkommensteuergesetzes), bei der besonderen Veranlagung (§ 26c des Einkommensteuergesetzes) und beim Steuerabzug vom Arbeitslohn nach der nach § 6 Abs. 2 ermittelten Steuer des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten,
- 2.beim Steuerabzug vom Kapitalertrag nach der nach § 6 Abs. 3 ermittelten Steuer des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten,
- 3.bei der Zusammenveranlagung für den kirchensteuerpflichtigen Ehegatten nach dem Teil der nach § 6 Abs. 2 ermittelten gemeinsamen Steuer, der auf diesen Ehegatten entfällt, wenn die gemeinsame Steuer im Verhältnis der Steuerbeträge, die sich bei der Anwendung des § 32a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (Einkommensteuertarif) auf den Gesamtbetrag der Einkünfte jedes Ehegatten ergeben, aufgeteilt werden. Ist in der nach § 6 Abs. 2 ermittelten gemeinsamen Steuer eine nach dem gesonderten Steuertarif des § 32d des Einkommensteuergesetzes ermittelte Einkommensteuer enthalten, sind die gesondert besteuerten Kapitaleinkünfte und die gesondert ermittelte Einkommensteuer aus der vorgenannten Berechnung auszuscheiden und die gesondert ermittelte Einkommensteuer dem kirchensteuerpflichtigen Beteiligten mit dem auf ihn entfallenden Anteil an den Kapitalerträgen zuzurechnen.
(2) Für die Kirchensteuer vom Einkommen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b gilt Absatz 1 sinngemäß.