§ 6 KiStG-Saar
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Kirchensteuergesetz (KiStG-Saar)
- Amtliche Abkürzung
- KiStG-Saar
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 61104-1
(1) Die Kirchensteuern werden nach Maßgabe der §§ 7 bis 10 nach den jeweils in der Person des Kirchensteuerpflichtigen gegebenen Steuerbemessungsgrundlagen erhoben. Als Bemessungsgrundlage für das besondere Kirchgeld nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 kann das gemeinsame zu versteuernde Einkommen der Ehegatten bestimmt werden.
(2) Der Berechnung der Kirchensteuer vom Einkommen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a ist die nach Maßgabe des § 51a des Einkommensteuergesetzes ermittelte Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) zugrunde zu legen. § 51a Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes gilt in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 3 entsprechend für die Ermittlung der Summe der Einkünfte.
(3) Bis zur Einführung eines elektronischen Verfahrens zur Erhebung der Kirchensteuer ist die Kirchensteuer, die auf Kapitalerträge nach § 51a Abs. 2b des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2397), entfällt, auf schriftlichen Antrag des Kirchensteuerpflichtigen nach Maßgabe des § 51a Abs. 2c des Einkommensteuergesetzes einzubehalten. Nach Einführung des elektronischen Verfahrens erfolgt die Erhebung der Kirchensteuer auf Kapitalerträge nach Maßgabe des § 51a Abs. 2c, Abs. 2d und Abs. 2e des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), geändert durch das Gesetz vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) und das Gesetz vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809). Hiernach wird das Merkmal für den Kirchensteuerabzug vom Kapitalertrag dem zur Vornahme des Steuerabzugs Verpflichteten zum Abruf durch Datenfernübertragung beim Bundeszentralamt für Steuern bereitgestellt. Der Start des Verfahrens wird im Amtsblatt des Saarlandes bekannt gegeben. Die Abführung der Kirchensteuerbeträge erfolgt getrennt nach den steuerberechtigten Religionsgemeinschaften. Die abgeführten Kirchensteuerbeträge sind an diese weiterzuleiten.
(4) Wird für das besondere Kirchgeld nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 als Bemessungsgrundlage das gemeinsame zu versteuernde Einkommen bestimmt, so ist der Betrag maßgebend, der sich nach Maßgabe des § 51a des Einkommensteuergesetzes ergibt.