§ 1 SVG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG)
- Amtliche Abkürzung
- SVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 53-4
(1) Dieses Gesetz gilt für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen, soweit es im Einzelnen nichts anderes bestimmt.
(2) Der Zweite Teil dieses Gesetzes mit Ausnahme der §§ 3 und 3a Absatz 1, der §§ 4, 7, 8 und 41 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1, des § 41 Absatz 2 sowie der §§ 46, 48, 63 bis 63c und 63e bis 63g gilt nicht für Soldaten auf Zeit, die keinen Anspruch auf Besoldung haben (§ 3 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes).
(3) Von den Vorschriften dieses Gesetzes gelten entsprechend:
- 1.
Vorschriften, die sich auf das Bestehen oder das frühere Bestehen einer Ehe beziehen, für das Bestehen oder das frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft,
- 2.
Vorschriften, die sich auf die Eheschließung oder die Heirat beziehen, für die Begründung einer Lebenspartnerschaft,
- 3.
Vorschriften, die sich auf die Auflösung oder Scheidung einer Ehe beziehen, für die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft,
- 4.
Vorschriften, die sich auf den Ehegatten beziehen, für die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
- 5.
Vorschriften, die sich auf den geschiedenen Ehegatten oder früheren Ehegatten beziehen, für den früheren Lebenspartner aus einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft und
- 6.
Vorschriften, die sich auf die Witwe, den Witwer oder den hinterbliebenen oder überlebenden Ehegatten beziehen, für den hinterbliebenen Lebenspartner.