§ 1 SVG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG)
- Amtliche Abkürzung
- SVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 153-4
(1) Dieses Gesetz gilt für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen, soweit es im Einzelnen nichts anderes bestimmt.
(2) Der Zweite Teil dieses Gesetzes mit Ausnahme der §§ 7, 8, 41 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, des § 41 Abs. 2 sowie der §§ 46, 48, 63, 63a, 63b und 63d gilt nicht für Soldaten auf Zeit, die keinen Anspruch auf Besoldung haben (§ 3 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes).