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  • ab 01.08.2013 (aktuelle Fassung)

Anlage 1.2.5.3 GNotKG - Abschnitt 3
Verwahrung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten

Bibliographie

Titel
Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG)
Amtliche Abkürzung
GNotKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
361-6
Vorbemerkung 2.5.3:
(1) Die Gebühren dieses Abschnitts entstehen neben Gebühren für Betreuungstätigkeiten gesondert.
(2) § 35 Abs. 2 GNotKG und Nummer 32013 sind nicht anzuwenden.
25300Verwahrung von Geldbeträgen:
je Auszahlung
1,0
- soweit der Betrag 13 Mio. € übersteigt:
0,1 % des Auszahlungsbetrags
Der Notar kann die Gebühr bei der Ablieferung an den Auftraggeber entnehmen.
25301Entgegennahme von Wertpapieren und Kostbarkeiten zur Verwahrung 1,0
- soweit der Wert 13 Mio. € übersteigt:
0,1 % des Werts
Durch die Gebühr wird die Verwahrung mit abgegolten.