§ 14 LWaldG - Pflegliche Bewirtschaftung des Waldes
Bibliographie
- Titel
- Waldgesetz für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz - LWaldG)
- Amtliche Abkürzung
- LWaldG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 790
(1) Zur pfleglichen Bewirtschaftung gehört insbesondere
- 1.den Boden und die Bodenfruchtbarkeit zu erhalten,
- 2.einen biologisch gesunden, standortgerechten Waldbestand zu erhalten oder zu schaffen,
- 3.die für die Erhaltung des Waldes erforderlichen Pflegemaßnahmen durchzuführen,
- 4.der Gefahr einer erheblichen Schädigung des Waldes durch Naturereignisse, Waldbrände, tierische und pflanzliche Forstschädlinge vorzubeugen,
- 5.tierische und pflanzliche Forstschädlinge rechtzeitig und ausreichend zu bekämpfen, wobei biologische und biotechnische Maßnahmen Vorrang haben,
- 6.den Wald nach Leistungsfähigkeit des Waldbesitzers ausreichend mit Waldwegen zu erschließen und
- 7.die Nutzungen schonend vorzunehmen.
(2) Der Waldbesitzer darf Nebennutzungen nur so ausüben oder ausüben lassen, dass die Funktionen des Waldes nicht beeinträchtigt werden.