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§ 14 LWaldG - Pflegliche Bewirtschaftung des Waldes

Bibliographie

Titel
Waldgesetz für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Amtliche Abkürzung
LWaldG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
790

(1) Zur pfleglichen Bewirtschaftung gehört insbesondere

  1. 1.
    den Boden und die Bodenfruchtbarkeit zu erhalten,
  2. 2.
    einen biologisch gesunden, standortgerechten Waldbestand zu erhalten oder zu schaffen,
  3. 3.
    die für die Erhaltung des Waldes erforderlichen Pflegemaßnahmen durchzuführen,
  4. 4.
    der Gefahr einer erheblichen Schädigung des Waldes durch Naturereignisse, Waldbrände, tierische und pflanzliche Forstschädlinge vorzubeugen,
  5. 5.
    tierische und pflanzliche Forstschädlinge rechtzeitig und ausreichend zu bekämpfen, wobei biologische und biotechnische Maßnahmen Vorrang haben,
  6. 6.
    den Wald nach Leistungsfähigkeit des Waldbesitzers ausreichend mit Waldwegen zu erschließen und
  7. 7.
    die Nutzungen schonend vorzunehmen.

(2) Der Waldbesitzer darf Nebennutzungen nur so ausüben oder ausüben lassen, dass die Funktionen des Waldes nicht beeinträchtigt werden.