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§ 118 HDO

Bibliographie

Titel
Hessische Disziplinarordnung (HDO)
Amtliche Abkürzung
HDO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
325-5

(1)

Die Vorschriften des § 27 über die Rechtsbehelfe des Beamten gelten mit der Maßgabe, dass über die Beschwerde die Aufsichtsbehörde entscheidet. Bei Beamten, die keinen Dienstvorgesetzten haben (§ 116 Abs. 1 und 2), tritt an die Stelle der Aufsichtsbehörde die obere Aufsichtsbehörde. Ist eine obere Aufsichtsbehörde nicht vorhanden, so entscheidet die Aufsichtsbehörde endgültig.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Oktober 2006 durch Artikel 14 § 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394). Zur weiteren Anwendung s. § 90 des Hessischen Disziplinargesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394).