§ 118 HDO
Bibliographie
- Titel
- Hessische Disziplinarordnung (HDO)
- Amtliche Abkürzung
- HDO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 325-5
Die Vorschriften des § 27 über die Rechtsbehelfe des Beamten gelten mit der Maßgabe, dass über die Beschwerde die Aufsichtsbehörde entscheidet. Bei Beamten, die keinen Dienstvorgesetzten haben (§ 116 Abs. 1 und 2), tritt an die Stelle der Aufsichtsbehörde die obere Aufsichtsbehörde. Ist eine obere Aufsichtsbehörde nicht vorhanden, so entscheidet die Aufsichtsbehörde endgültig.