§ 116 HDO
Bibliographie
- Titel
- Hessische Disziplinarordnung (HDO)
- Amtliche Abkürzung
- HDO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 325-5
(1) Bei Beamten, die keinen Dienstvorgesetzten haben, tritt an die Stelle des Dienstvorgesetzten die Aufsichtsbehörde und an die Stelle des höheren Dienstvorgesetzten die obere Aufsichtsbehörde; ist eine obere Aufsichtsbehörde nicht vorhanden, so werden die Aufgaben des höheren Dienstvorgesetzten von der Aufsichtsbehörde wahrgenommen. § 73 Abs. 2 Satz 2 und § 75 Hessische Gemeindeordnung, § 46 Abs. 2 Satz 2 und § 48 Hessische Landkreisordnung bleiben unberührt.
(2) Abs. 1 gilt entsprechend für Ruhestandsbeamte.
(3) Einleitungsbehörde ist für die Beamten, die keinen Dienstvorgesetzten haben, und für die Beamten der Gemeinden mit weniger als zehntausend Einwohnern die Aufsichtsbehörde, für die übrigen Beamten die Verwaltungsbehörde
(4) Oberste Dienstbehörde ist für die Beamten, die keinen Dienstvorgesetzten haben, die Aufsichtsbehörde, für die übrigen Beamten die Verwaltungsbehörde.
(5) Die Aufsichtsbehörde kann die Einleitungsbehörde anweisen, ein förmliches Disziplinarverfahren einzuleiten. Kommt die angewiesene Behörde innerhalb von sechs Wochen der Anweisung nicht nach, so kann die Aufsichtsbehörde selbst das förmliche Disziplinarverfahren einleiten.