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  • ab 04.11.1998 (außer Kraft)

§ 119 HDO

Bibliographie

Titel
Hessische Disziplinarordnung (HDO)
Amtliche Abkürzung
HDO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
325-5

(1)

Ist eines der Ämter im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 ein kommunales Ehrenamt und wird gegen den Beamten nur wegen eines in dem Ehrenamt oder im Zusammenhang mit diesem begangenen Dienstvergehens ein förmliches Disziplinarverfahren eingeleitet, so kann im Urteil die Wirkung der Entfernung aus dem Dienst auf das kommunale Ehrenamt und die in Verbindung mit ihm bekleideten Nebenämter beschränkt werden. Die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung (§§ 83, 84) kann entsprechend beschränkt werden.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Oktober 2006 durch Artikel 14 § 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394). Zur weiteren Anwendung s. § 90 des Hessischen Disziplinargesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394).