§ 119 HDO
Bibliographie
- Titel
- Hessische Disziplinarordnung (HDO)
- Amtliche Abkürzung
- HDO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 325-5
Ist eines der Ämter im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 ein kommunales Ehrenamt und wird gegen den Beamten nur wegen eines in dem Ehrenamt oder im Zusammenhang mit diesem begangenen Dienstvergehens ein förmliches Disziplinarverfahren eingeleitet, so kann im Urteil die Wirkung der Entfernung aus dem Dienst auf das kommunale Ehrenamt und die in Verbindung mit ihm bekleideten Nebenämter beschränkt werden. Die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung (§§ 83, 84) kann entsprechend beschränkt werden.