Versionsverlauf


§ 13 NVerfSchG - Erhebung personenbezogener Daten von Minderjährigen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Verfassungsschutzgesetz (NVerfSchG)
Amtliche Abkürzung
NVerfSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
12000

(1) Die Erhebung von personenbezogenen Daten über eine minderjährige Person, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist unzulässig.

(2) Die Erhebung von Daten über eine minderjährige Person, die das 14. Lebensjahr, aber noch nicht das 16. Lebensjahr vollendet hat, ist nur zulässig, wenn

  1. 1.

    tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dass sie eine Straftat nach § 3 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes plant, begeht oder begangen hat,

  2. 2.

    nach den Umständen des Einzelfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Erhebung zur Abwehr einer Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist, oder

  3. 3.

    tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie eine Tätigkeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 ausübt.

(3) Die Erhebung von Daten über eine minderjährige Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, ist nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie

  1. 1.

    in einem oder für ein Beobachtungs- oder Verdachtsobjekt tätig ist, das auf die Anwendung oder Vorbereitung von Gewalt gerichtet ist, und sie diese Ausrichtung fördert,

  2. 2.

    in herausgehobener Funktion in einem Beobachtungs- oder Verdachtsobjekt tätig ist oder

  3. 3.

    eine Tätigkeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 ausübt.

(4) 1Die Datenerhebung darf kein Verhalten einer Person aus der Zeit vor Vollendung ihres 14. Lebensjahres erfassen. 2Das Verhalten einer Person aus der Zeit zwischen Vollendung ihres 14. und 16. Lebensjahres darf die Datenerhebung nur erfassen, wenn zum Zeitpunkt dieses Verhaltens die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorlagen. 3Das Verhalten einer Person aus der Zeit zwischen Vollendung ihres 16. und 18. Lebensjahres darf die Datenerhebung nur erfassen, wenn zum Zeitpunkt dieses Verhaltens die Voraussetzungen des Absatzes 3 vorlagen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit minderjährige Personen von der Datenerhebung unvermeidbar als Dritte betroffen werden.