§ 6 BPflV - Grundsatz der Beitragssatzstabilität

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Bundespflegesatzverordnung - BPflV)
Amtliche Abkürzung
BPflV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2126-9-13-2

(1) 1Maßstab für die Beachtung des Grundsatzes der Beitragssatzstabilität (§ 141 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) ist die von den Spitzenverbänden der Krankenkassen und dem Verband der privaten Krankenversicherung gemeinsam und der Deutschen Krankenhausgesellschaft geschätzte Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder aller Krankenkassen je Mitglied (§ 267 Abs. 1 Nr. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch); § 213 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß das Beschlußgremium um einen Vertreter des Verbandes der privaten Krankenversicherung erweitert wird und die Beschlüsse der Mehrheit von mindestens sieben Stimmen bedürfen. 2Die Veränderungsrate ist für das Beitrittsgebiet und das übrige Bundesgebiet getrennt zu vereinbaren; für das Beitrittsgebiet ist eine Angleichung der Höhe der Vergütung nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag an die im übrigen Bundesgebiet geltende Höhe zusätzlich einzubeziehen. Kommt eine Vereinbarung für das folgende Kalenderjahr bis zum 30. September nicht zustande, setzt die Schiedsstelle nach § 18a Abs. 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes die voraussichtliche Veränderungsrate fest.

(2) Bei der Vereinbarung der Höhe der Fallpauschalen und Sonderentgelte auf Landesebene nach § 16 Abs. 1 darf die Veränderungsrate nach Absatz 1 nicht überschritten werden.

(3) 1Bei der Vereinbarung des Budgets für das einzelne Krankenhaus darf die Veränderungsrate nach Absatz 1 nur überschritten werden, soweit

  1. 1.
    Veränderungen der medizinischen Leistungsstruktur oder der Fallzahlen,
  2. 2.
    zusätzliche Kapazitäten für medizinische Leistungen auf Grund der Krankenhausplanung oder des Investitionsprogramms des Landes oder
  3. 3.
    die Finanzierung von Rationalisierungsinvestitionen nach § 18b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes

dies erforderlich machen. 2Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Hochschulkliniken, wenn die nach Landesrecht zuständigen Stellen zusätzliche Kapazitäten für medizinische Leistungen beschlossen oder genehmigt haben, und für Krankenhäuser mit Versorgungsvertrag nach § 109 in Verbindung mit § 108 Nr. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, wenn die zusätzlichen Kapazitäten für medizinische Leistungen den Festlegungen des Versorgungsvertrages entsprechen. 3 Übersteigt die von den Tarifvertragsparteien vereinbarte lineare Erhöhung des Vergütungstarifvertrags nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag die nach Absatz 1 vereinbarte Veränderungsrate, wird das Budget um ein Drittel des Unterschieds zwischen beiden Raten berichtigt. Für den Berichtigungsbetrag gilt § 12 Abs. 4 Satz 5 bis 7 entsprechend.4Werden Leistungen, die bisher mit tagesgleichen Pflegesätzen berechnet worden sind, in dem Pflegesatzzeitraum mit Fallpauschalen oder Sonderentgelten berechnet, so ist die Veränderungsrate auf Grund dieser Entlastung des Budgets entsprechend zu vermindern. 5Ausgleichs- und Berichtigungsbeträge nach dieser Verordnung sind unabhängig von der Veränderungsrate zu berücksichtigen.