§ 6 BPflV - Grundsatz der Beitragssatzstabilität
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Bundespflegesatzverordnung - BPflV)
- Amtliche Abkürzung
- BPflV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2126-9-13-2
(1) 1Ab dem Jahr 2000 ist nach den Vorgaben des § 3 ein Gesamtbetrag für die Erlöse eines Krankenhauses aus Fallpauschalen, Sonderentgelten und dem Budget nach § 12 sowie auf Grund von Modellvorhaben nach § 26 zu vereinbaren. 2Bei der Vereinbarung sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.Verkürzungen der Verweildauern,
- 2.die Ergebnisse von Fehlbelegungsprüfungen,
- 3.Leistungsverlagerungen, zum Beispiel in die ambulante Versorgung,
- 4.Leistungen, die im Rahmen von Integrationsverträgen nach § 140b oder Modellvorhaben nach § 63 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vergütet werden und
- 5.die Ergebnisse von Krankenhausvergleichen nach § 5.
Der Grundsatz der Beitragssatzstabilität ist zu beachten; Maßstab für die Beachtung ist die Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen aller Mitglieder der Krankenkassen je Mitglied nach § 71 Abs. 3 Satz 1 und 4 in Verbindung mit Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. 3Der Gesamtbetrag darf den um die maßgebliche Rate veränderten Gesamtbetrag des Vorjahres nur überschreiten, soweit die folgenden Tatbestände dies erforderlich machen:
- 1.in der Pflegesatzvereinbarung zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Veränderungen der medizinischen Leistungsstruktur oder der Fallzahlen,
- 2.zusätzliche Kapazitäten für medizinische Leistungen auf Grund der Krankenhausplanung oder des Investitionsprogramms des Landes,
- 3.die Finanzierung von Rationalisierungsinvestitionen nach § 18b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes,
- 4.die Vorgaben der Psychiatrie-Personalverordnung zur Zahl der Personalstellen, wobei sicherzustellen ist, dass das Personal nicht anderweitig eingesetzt wird, oder
- 5.in den in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrags genannten Ländern die Auswirkungen einer Angleichung der Höhe der Vergütung nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag an die im übrigen Bundesgebiet geltende Höhe; vorgeschriebene Ausgleiche und Berichtigungen für Vorjahre sind unabhängig von der Veränderungsrate gesondert durchzuführen. 4Satz 4 Nr. 2 gilt entsprechend für Hochschulkliniken, wenn die nach Landesrecht zuständigen Stellen zusätzliche Kapazitäten für medizinische Leistungen beschlossen oder genehmigt haben, und für Krankenhäuser mit Versorgungsvertrag nach § 109 in Verbindung mit § 108 Nr. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, wenn die zusätzlichen Kapazitäten für medizinische Leistungen den Festlegungen des Versorgungsvertrages entsprechen.
(2) Bei der Vereinbarung der Höhe der Fallpauschalen und Sonderentgelte auf Landesebene nach § 16 Abs. 1 darf die Veränderungsrate nach Absatz 1 nicht überschritten werden.
(3) 1Übersteigen die durchschnittlichen Auswirkungen der von den Tarifvertragsparteien vereinbarten linearen Erhöhung des Vergütungstarifvertrags nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag und einer vereinbarten Einmalzahlung die Veränderungsrate nach § 71 Abs. 3 Satz 1 und 4 in Verbindung mit Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, wird das Budget nach § 12 um ein Drittel des Unterschieds zwischen beiden Raten berichtigt, soweit dies erforderlich ist, um den Versorgungsvertrag zu erfüllen; von den Vertragsparteien nach § 15 Abs. 1 wird eine entsprechende Berichtigungsrate vereinbart. 2Für den Berichtigungsbetrag gilt § 12 Abs. 4 Satz 5 bis 7 entsprechend.
(4) Grundlage der Budgetbegrenzung nach Absatz 1 Satz 4 für das Jahr 2000 ist der Gesamtbetrag nach Artikel 7 § 1 Abs. 1 des GKV-Solidaritätsstärkungsgesetzes für das Jahr 1999; außerordentliche Beträge, deren Finanzierungsgrund im Jahr 2000 ganz oder teilweise nicht mehr vorliegt, sind abzuziehen und enthaltene Ausgleiche und Berichtigungen herauszurechnen. Die Grundlage nach Satz 1 ist
- 1.
zu erhöhen nach Artikel 7 des GKV-Solidaritätsstärkungsgesetzes um
- a)
die Auswirkungen der Tarifvereinbarungen zum Bundes-Angestelltentarifvertrag für das Jahr 1999 nach § 1 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 1, soweit in dem Gesamtbetrag für 1999 nicht berücksichtigt,
- b)
die Auswirkungen der Tarifvereinbarungen zum Bundes-Angestelltentarifvertrag für das Jahr 1998 nach § 1 Abs. 3 Satz 1, soweit in dem Gesamtbetrag für 1999 nicht berücksichtigt,
- c)
die Folgekosten von Kapazitätsveränderungen nach § 1 Abs. 3 Satz 2 und 3, soweit diese nicht ganzjährig enthalten sind, und
- 2.
zu verändern um die Auswirkungen einer Vereinbarung für das Jahr 1998 nach § 6 Abs. 1 Satz 3 der Bundespflegesatzverordnung in der durch die Fünfte Verordnung zur Änderung der Bundespflegesatzverordnung vom 9. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2874) geänderten Fassung,
soweit von den Vertragsparteien nichts Abweichendes vereinbart wurde. In den in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrags genannten Ländern ist die Grundlage nach Satz 1 zusätzlich um 0,48 vom Hundert zu erhöhen, soweit nicht bereits bei der Vereinbarung oder Festsetzung des Gesamtbetrags für das Jahr 1999 an Stelle der Veränderungsrate nach Artikel 18 Satz 3 des GKV-Solidaritätsstärkungsgesetzes eine Veränderungsrate in Höhe von Null vom Hundert zu Grunde gelegt wurde.