§ 6 BPflV - Grundsatz der Beitragssatzstabilität
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Bundespflegesatzverordnung - BPflV)
- Amtliche Abkürzung
- BPflV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2126-9-13-2
(1) 1Maßstab für die Beachtung des Grundsatzes der Beitragssatzstabilität (§ 141 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) ist die geschätzte Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder alter Krankenkassen je Mitglied (§ 270 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch). 2Die Veränderungsrate ist für das Beitrittsgebiet und für das übrige Bundesgebiet getrennt zu ermitteln. 3Zur Unterstützung der Vertragsparteien können die Deutsche Krankenhausgesellschaft oder die Bundesverbände der Krankenhausträger gemeinsam und die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam jährlich eine Vorausschätzung über die zu erwartende durchschnittliche Veränderungsrate treffen.
(2) Bei der Vereinbarung der Höhe der Fallpauschalen und Sonderentgelte auf Landesebene nach § 16 Abs. 1 kann die Veränderungsrate nach Absatz 1 überschritten werden, wenn sonst die notwendige medizinische Versorgung der Bevölkerung nicht gewährleistet wäre.
(3) 1Bei der Vereinbarung des Budgets für das einzelne Krankenhaus kann die Veränderungsrate nach Absatz 1 überschritten werden, wenn sonst die Vereinbarung eines medizinisch leistungsgerechten Budgets nach § 3 Abs. 1 für die zur Erfüllung des Versorgungsauftrags ausreichenden und zweckmäßigen Leistungen nicht möglich wäre. 2Werden Leistungen, die bisher mit tagesgleichen Pflegesätzen berechnet worden sind, in dem Pflegesatzzeitraum mit Fallpauschalen oder Sonderentgelten berechnet, so ist die Veränderungsrate auf Grund dieser Entlastung des Budgets entsprechend zu vermindern. 3Ausgleichs- und Berichtigungsbeträge nach dieser Verordnung sind unabhängig von der Veränderungsrate zu berücksichtigen.